3.1.6.1 Summenfelder-Modell - Alternativ-/Optionsmodell (§ 23b Abs. 2 und 2a SGB IV)

[1] Einmalzahlungen sind mit ihrem (gesamten) beitragspflichtigen Teil dem Zeitraum (vor oder seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens) zuzuordnen, dem sie auch für die Beitragsberechnung nach § 23a SGB IV zugeordnet werden. Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:

  • Einmalzahlungen, die der Zeit vor der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens nicht zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft des im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens nicht.
  • Einmalzahlungen, die der Zeit seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zuzuordnen sind, sind bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts seit der erstmaligen Bildung des Wertguthabens zu berücksichtigen. Sie mindern somit die SV-Luft für den im Störfall beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens.

[2] Die Regelungen des § 23a Abs. 4 SGB IV (Märzklausel) gelten entsprechend.

3.1.6.2 Gleitzeitvereinbarungen bis zu 250 Stunden

Die Bildung von Wertguthaben auf Grund einer Gleitzeitvereinbarung, die von vornherein eine Freistellung für längstens 250 Stunden ermöglicht, hat keine Auswirkung auf die Beitragsberechnung anlässlich der Gewährung einer Einmalzahlung. Auf die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist jeweils nur das beitragspflichtige Arbeitsentgelt anzurechnen.

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