4.1 Allgemeines

[1] Nach § 23b Abs. 2 SGB IV und Abs. 2a SGB IV gelten Wertguthaben auch dann als beitragspflichtige Einnahmen, wenn

  • das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendet wird, insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann
    oder
  • im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Wertguthaben gezahlt wird.

[2] Zur Feststellung des im Störfall beitragspflichtigen Arbeitsentgelts [korr.: sehene] § 23b Abs.2 SGB IV und § 23b Abs. 2a SGB IV (Summenfelder-Modell) ein besonderes Verfahren vor. Dieses Verfahren wird in Abschnitt II Ziffer 3.1.2 beschrieben.

[3] Fälle, in denen das Wertguthaben nicht wie vereinbart für eine Zeit der Freistellung verwendet wird (Störfälle), können insbesondere sein

  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses z. B. durch Kündigung,
  • Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung ohne Wiedereinstellungsgarantie,
  • vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens nicht für Zeiten einer Freistellung,
  • Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen,
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung, soweit das Wertguthaben in Zeiten erzielt wurde, in denen die Vereinbarung eine entsprechende Verwendung nicht vorsah bzw. die vor dem 01.01.2001 geschlossene Vereinbarung nicht unverzüglich angepasst wurde (vgl. Abschnitt II Ziffern 2 und 3.1.1),
  • Verwendung des Wertguthabens für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen des § 23b Abs. 3a SGB IV nicht erfüllt sind,
  • Tod des Arbeitnehmers.

[4] Störfälle im Sinne des Gesetzes führen für den nicht für eine Freistellung entsprechend der Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV verwendeten Teil des Wertguthabens zur Beitragspflicht nach § 23b Abs. 2 SGB IV.

4.2 Ende des Beschäftigungsverhältnisses

4.2.1 Kündigung, Insolvenz des Arbeitgebers, Tod u. Ä.

[1] Ein Störfall liegt u.a. vor, wenn das Wertguthaben wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, weil es nicht mehr für eine Zeit der Freistellung verwendet werden kann. Dies trifft in der Regel auf die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod zu.

[2] Kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel das Wertguthaben beim neuen Arbeitgeber in eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV einbringen, tritt ein Störfall nicht ein. Die Mitnahme des Wertguthabens zu dem neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich nur zulässig, wenn weiterhin ein inländisches Versicherungspflichtverhältnis besteht.

[3] Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wird aber gleichzeitig die Wiedereinstellung zugesagt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme), tritt kein Störfall ein. Dies gilt selbst dann, wenn das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis endet. Das Wertguthaben kann damit nach Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wieder für eine versicherte Freistellungsphase verwendet werden. Ein Störfall tritt in diesen Fällen erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird (z. B. durch Wegfall der Wiedereinstellungsgarantie) oder der Arbeitnehmer sich das Wertguthaben nicht für eine Freistellungsphase auszahlen lässt. Diese Regelungen können auch auf gleichartige Sachverhalte angewendet werden (z. B. beruflicher Auslandseinsatz, wenn das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht und eine Wiedereinstellungsgarantie besteht).

[4] Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wegen anschließender Arbeitslosigkeit tritt nach § 23b Abs. 3 SGB IV nicht unmittelbar ein Störfall ein. Dies gilt dann, wenn

  • der Arbeitnehmer bei [akt.: einer Agentur für Arbeit] als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht

oder

  • der Arbeitnehmer bei [akt.: einer Agentur für Arbeit] als Arbeitsuchender gemeldet ist, allerdings keine Leistung, auf Grund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht.

[5] Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu sechs Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben für eine Freistellungsphase zu vereinbaren. Sofern es nach Ablauf von sechs Kalendermonaten seit dem letzten Beschäftigungsverhältnis nicht zu einem neuen Beschäftigungsverhältnis kommt bzw. mit dem neuen Arbeitgeber keine Vereinbarung gemäß § 7 Abs. 1a SGB IV abgeschlossen wird oder werden kann, tritt der Störfall ein. Zur Fälligkeit der Beiträge aus diesem nicht vereinbarungsgemäß verwendeten Wertguthaben vgl. Ziffer 4.12.2.

4.2.2 Erwerbsminderung

[1] Auch für den Eintritt des Störfalls anlässlich der Feststellung einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer durch den Rentenversicherungsträger ist es erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis endet und das Wertguthaben deshalb nicht mehr für eine Freistellung von der Arbeit verwendet w...

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