Die Ausführungen zu Ziffer 4.9 gelten entsprechend beim Zusammentreffen von Wertguthaben, für die keine besonderen Aufzeichnungspflichten bestehen (Wertguthaben bis zu 250 Stunden), und Wertguthaben, für die besondere Aufzeichnungen zu führen sind (z. B. Summenfelder-Modell).

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