[1] Wertguthaben, die bis zum 31.12.2000 erzielt wurden und für die nach der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung des § 23b Abs. 3 SGB IV festgestellt wurde, dass im Fall der vereinbarungswidrigen Verwendung des Wertguthabens § 23a SGB IV anzuwenden ist, sind gesondert neben dem seit dem 01.01.2001 erzielten Wertguthaben auszuweisen (vgl. Abschnitt II Ziffer 3.1.5). Wurde nach dem 31.12.2000 im selben Arbeitszeitmodell weiterhin Wertguthaben erzielt und tritt ein Störfall ein, ist der beitragspflichtige Teil des Wertguthabens wie folgt zu ermitteln:

[2] Der ausgezahlte Betrag des Wertguthabens ist nach Zeiträumen zu trennen, in denen es erzielt wurde. Dabei ist das planwidrig verwendete Wertguthaben zuerst insoweit dem Zeitraum bis zum 31.12.2000 zuzuordnen als es in diesem Zeitraum erzielt wurde. Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach § 23a SGB IV. Übersteigt der ausgezahlte Betrag den Betrag des bis zum 31.12.2000 erzielten Wertguthabens, erfolgt insoweit eine Berechnung der Beiträge auf der Grundlage der z. B. im Summenfelder-Modell ermittelten Beträge. Entsprechendes gilt, wenn das Wertguthaben in Zeit geführt wird.

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