Einführung
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[akt.] Durch das "Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze" vom 12.10.1989 (BGBl. I S. 1822) wurden die Regelungen für Geringverdiener geändert. Darüber hinaus wurden für den Arbeitgeber die Möglichkeit des nachträglichen Beitragsabzugs erweitert.
Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger sowie die BA haben in mehreren Besprechungen über die Anwendung und Auslegung der neuen Vorschriften beraten. Die dabei erzielten Ergebnisse sind in diesem Rundschreiben zusammengefasst.
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I Einführung eines Sozialversicherungsausweises
I.1 Sozialversicherungsausweis
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: § 147 SGB VI, § 5 Abs. 6 DEÜV und § 28a Abs. 3a SGB IV]
I.2 Erweiterung des Meldeverfahrens
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
I.3 Ausnahmen
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
I.4 Übergangsregelungen
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
I.5 Aufgaben der Krankenkasse und der Datenstelle der Rentenversicherungsträger
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
II Änderung anderer Gesetze
Siehe [akt.] § 28g SGB IV
[korr.] II.1 Beitragsabzug
[1] Die Vorschrift des § 28g SGB IV räumt dem Arbeitgeber einen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein. Dieser Anspruch darf nach § 28g Satz 2 SGB IV nur im Wege des Lohn- oder Gehaltsabzugs realisiert werden, wobei ein unterbliebener Abzug nach § 28g Satz 3 SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden kann. Danach ist ein Beitragsabzug nur noch dann erlaubt, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist.
[2] Die Regelung des § 28g Satz 3 SGB IV wurde in der Vergangenheit vielfach insbesondere dann als unbillig empfunden, wenn ein geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer den Arbeitgeber schuldhaft über das Bestehen weiterer geringfügiger Beschäftigungen und damit das Eintreten von Versicherungspflicht im Unklaren gelassen hat. [akt.] Deshalb gelten nach § 28g Satz 4 SGB IV die Sätze 2 und 3 des § 28g SGB IV nicht, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten nach § 28o Abs. 1 SGB IV vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachkommt. Diese Vorschrift räumt dem Arbeitgeber mithin ein Rückgriffsrecht beim Arbeitnehmer außerhalb des Lohn- oder Gehaltsabzugs ein, und zwar auch dann noch, wenn das Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
[korr.] II.2 Geringverdienergrenze
Siehe [akt.] § 20 Abs. 3 SGB IV
[korr.] II.2.1 Allgemeines
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[korr.] II.2.2 Harmonisierung mit der Geringfügigkeitsgrenze
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
[korr.] II.2.3 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
[1] Eine besondere Regelung [akt.] enthält § 20 Abs. 3 SGB IV für solche Arbeitnehmer, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nur durch die Gewährung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze überschreitet. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber die Beiträge von dem Arbeitsentgelt bis zu [akt.] 325 EUR allein aufbringen; hinsichtlich des 325 EUR übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts hat der Arbeitnehmer seinen Beitragsanteil zu tragen. Übernimmt der Arbeitgeber gleichwohl die vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteile, so liegt insoweit ein geldwerter Vorteil vor, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn und damit auch zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
[2] Hat während eines Teils des Monats oder des gesamten Monats, dem [akt.] das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, Beitragsfreiheit vorgelegen, dann kann das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt für die Beurteilung der Beitragslastverteilung nicht isoliert betrachtet werden. Sinn und Zweck des [akt.] § 20 Abs. 3 SGB IV gebieten es, in diesen Fällen für das ausgefallene laufende Arbeitsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt anzusetzen. Sofern das tatsächliche Arbeitsentgelt (einschließlich [akt.] des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts) zusammen mit dem fiktiven Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze übersteigt, braucht der Arbeitnehmer lediglich von dem 325 EUR übersteigenden Betrag seinen Beitragsanteil zu tragen. Bis zum Betrag von [akt.] 325 EUR (abzüglich des fiktiven Arbeitsentgelts) muss der Arbeitgeber die Beiträge allein aufbringen.
Beispiel [2021 aktualisiert]
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Ein Arbeitnehmer verdient monatlich 300 EUR. Im November erzielt er bis zum 10.11. ein Arbeitsentgelt von 100 EUR und bezieht vom 11.11. an Krankengeld. Außerdem erhält er im November ein Weihnachtsgeld von 150 EUR. |
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Beitragslastverteilung für November: |
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Arbeitnehmer |
Arbeitgeber |
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laufendes Arbeitsentgelt |
100 EUR |
– |
100 % |
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fiktives Arbeitsentgelt |
200 EUR |
– |
- |
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Weihnachtsgeld |
25 EUR |
– |
100 % |
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Geringverdienergrenze |
325 EUR |
– |
– |
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Weihnachtsgeld |
125 EUR |
50 % |
50 % |
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II.2.4 [akt.] Menschen mit Behinderungen in geschützten Einrichtungen
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt; aktuelle Regelung: GR v. 08.10.1991, Abschnitt B.IV.1.3]
Anlage 1 bis 3
[Anm. d. Red.: Hier nicht berücksichtigt.]
Titel ungekürzt
"Gesetz zur Einführung eines Sozialversicherungsausweises und zur Änderung anderer Sozialgesetze"; hier: Meldeverfahren in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung vom 30.11.1989.
Teilnehmer
AOK-Bundesverband, Bonn
BKK-Bundesverband, Essen
IKK-Bundesverband, Bergisch-Gladbach
See-Krankenkasse, Hamburg
Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel
Bundeknappschaft, Bochum
Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg
Verband der Arbeiter-Ersatzkassen e...