Versicherte ab vollendetem 18. Lebensjahr haben zu den Kosten der häuslichen Krankenpflege eine Zuzahlung in Höhe von 10 % sowie 10 EUR je Verordnung zu leisten. Die 10 %ige Zuzahlung ist auf die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr der Leistungsinanspruchnahme begrenzt. Die Verordnungsgebühr in Höhe von 10 EUR ist für jede Verordnung – auch ergänzende Verordnungen und jede Folgeverordnung im Laufe des Kalenderjahres – zu leisten. Alle Zuzahlungen werden bei Leistungsinanspruchnahme durch die genehmigende Krankenkasse erhoben.
Die Zuzahlungsbeträge errechnen sich aus den pro Leistungsinanspruchnahme entstehenden Kosten (Kosten für die erbrachte häusliche Krankenpflege pro Tag). Sofern sich pauschale Vergütungsbestandteile auf mehrere Kalendertage beziehen, werden diese dem ersten Tag der Leistungsinanspruchnahme zugerechnet. Die Höhe der prozentualen Zuzahlung pro Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme wird rückwirkend aus der Rechnung des Pflegedienstes ermittelt.
Soweit die Leistungsinanspruchnahme keine 28 Tage dauerte, ist bei einer weiteren Leistungsinanspruchnahme im selben Kalenderjahr die Zuzahlung für so viele Kalendertage zu leisten, wie an der Gesamtfrist noch fehlen. Bei Jahreswechsel beginnt die prozentuale Zuzahlung bei über den Jahreswechsel genehmigten Verordnungen ebenfalls am ersten Tag der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege des neuen Jahres.
Schwangerschaft oder Entbindung
Wird häusliche Pflege wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich, so sind keine Zuzahlungen von den Versicherten zu erbringen.
Zuzahlung bei Häuslicher Krankenpflege
Der Versicherte erhält nacheinander folgende Leistungen der Behandlungspflege:
- In der Zeit vom 5.2.2024 bis 25.2.2024 4x wöchentlicher Verbandwechsel. Die Vergütung beträgt 14 EUR plus 3,50 EUR für eine Hausbesuchspauschale. Die Zuzahlung beträgt 10 EUR für die Verordnung plus 10 % als Zuzahlung für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 210 EUR (12 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme x 17,50 EUR), also insgesamt 31 EUR.
- In der Zeit vom 4.3.2024 bis 31.3.2024 4x wöchentlicher Verbandwechsel. Die Zuzahlung beträgt 10 EUR für die Verordnung plus 10 % als Zuzahlung für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 280 EUR (16 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme x 17,50 EUR); also insgesamt 38 EUR.
In der Zeit vom 31.12.2024 bis 19.1.2025 2x täglich Insulininjektion und Blutzuckermessung. Die Vergütung beträgt jeweils 11 EUR plus 3,50 EUR Hausbesuchspauschale. Die Zuzahlung beträgt 10 EUR für die Verordnung, aber für den 31.12.2024 keine Zuzahlung, da im Kalenderjahr 2024 bereits für 28 Kalendertage eine Zuzahlung geleistet wurde. Da die Leistungsinanspruchnahme über den 31.12.2024 hinausgeht, ist für 2025 wieder eine Zuzahlung von 10 % für die Kosten der häuslichen Krankenpflege von 551 EUR (19 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme einschließlich Hausbesuchspauschale 2x täglich 14,50 EUR) zu erheben. Somit hat der Versicherte für diese Verordnung eine Zuzahlung von insgesamt 65,10 EUR zu leisten.
Sofern im Jahr 2025 von dem Vertragsarzt nochmals häusliche Krankenpflege verordnet wird, muss der Versicherte noch für insgesamt 9 Kalendertage eine Zuzahlung von 10 % leisten sowie 10 EUR für jede neue Verordnung.
Die 10 %-ige Zuzahlung ist auch bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege zu entrichten, die durch selbst beschaffte Kräfte des Versicherten erbracht wird. Hier behält die Krankenkasse 10 % der für die Leistungserbringung erstatteten Kosten sowie 10 EUR für die Verordnung ein. Die Begrenzung auf 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme gilt auch in diesen Fällen.