4.1 Kranken- und Rentenversicherung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, hat der Arbeitgeber pauschale Krankenversicherungsbeiträge i. H. v. 5 % zu zahlen, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung beträgt ebenfalls 5 % und ist zu zahlen, sofern der Beschäftigte eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Selbst wenn sich der Beschäftigte nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt und rentenversicherungspflichtig bleibt, muss der Arbeitgeber die 5 % als Beitragsanteil zur Rentenversicherung tragen. Den Rest zum vollen Beitrag trägt der Beschäftigte selbst (2024: 13,6 %).
4.2 Unfallversicherung
Für Minijobber im Haushaltsscheckverfahren zahlt der Arbeitgeber auch den Beitrag für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz an die Minijob-Zentrale. Der pauschale Beitragssatz zur Unfallversicherung beträgt bundeseinheitlich 1,6 %.
4.3 Umlagen nach dem AAG
Die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), für die auch vom privaten Arbeitgeber zu leistende Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Mutterschaft berechnen sich nach den bei der Minijob-Zentrale geltenden Umlagesätzen. Der Umlagebeitrag als Ausgleich für Aufwendungen bei Krankheit/U1 beträgt in 2024 1,1 % und für Aufwendungen bei Mutterschaft/U2 0,24 % – unverändert zu 2023.
4.4 Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage muss von Privathaushalten nicht gezahlt werden.
4.5 Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung – Aufstockung durch Arbeitnehmer
Ist der im Privathaushalt Beschäftigte rentenversicherungspflichtig, muss der volle Rentenversicherungsbeitrag gezahlt werden. Dies gilt gleichermaßen für Beschäftigte, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sind, als auch bei Rentenversicherungspflicht durch Ausübung des Wahlrechts in bestandsgeschützten Fällen. Die Rentenversicherungsbeiträge sind mindestens von 175 EUR monatlich zu berechnen. Daraus ergibt sich im Jahr 2024 ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung von monatlich 32,55 EUR (18,6 % von 175 EUR). Der Arbeitgeber zahlt in diesen Fällen weiterhin nur 5 % vom tatsächlichen Arbeitsentgelt. Den Unterschiedsbetrag zum vollen Beitrag – auch Aufstockungsbetrag genannt – trägt der Beschäftigte selbst (2024: 13,6 %).
Den Beitragsanteil der Haushaltshilfe behält der Arbeitgeber direkt vom Arbeitsentgelt ein. Den vollen Rentenversicherungsbeitrag zieht die Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben vom Konto des Arbeitgebers ein.
Keine Berechnung des Mindestbeitrags
Die Berechnung des Mindestbeitrags entfällt, wenn
- das Arbeitsentgelt mehr als 175 EUR beträgt oder
- neben der geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung besteht oder
- die Person bereits anderweitig rentenversicherungspflichtig ist, beispielsweise als Bezieher von Arbeitslosengeld.
In diesen Fällen wird der Rentenversicherungsbeitrag vom tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet.