Pflichtbeiträge sind für die ersten 3 Kalenderjahre nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach dem halben Regelbeitrag zu zahlen.[1] Nach Ablauf dieses Zeitraums ist der Regelbeitrag maßgebend.[2] Die Hebamme oder der Entbindungspfleger kann auch den Antrag stellen, einkommensgerechte Beiträge zu zahlen.[3]

In der 3-jährigen Existenzgründungsphase kann die Hebamme oder der Entbindungspfleger jedoch beantragen, anstelle des halben Regelbeitrags die Beiträge nach dem Regelbeitrag zu zahlen.[4]

[1]

S. Abschn. 5.

[2]

S. Abschn. 6.

[3]

S. Abschn. 8.

[4]

S. Abschn. 7.

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