(1) 1Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 SGB V vereinbarten Vordruck. 2Der Vordruck muss nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen einer erneuten Unterschrift der Verordnerin oder des Verordners mit Datumsangabe. 4Ausnahmen hiervon sind in § 16 Absatz 3 und Absatz 6 geregelt und in Anlage 3 dieser Richtlinie dargestellt.
(2) 1In der Heilmittelverordnung sind die Heilmittel nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere
a) |
Angaben zum Personalienfeld, |
b) |
Heilmittelbereich, |
c) |
Hausbesuch (ja oder nein), |
d) |
Therapiebericht, |
e) |
gegebenenfalls Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs, |
f) |
Anzahl der Behandlungseinheiten, |
g) |
Heilmittel gemäß dem Katalog, |
h) |
gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z. B. KG-ZNS [Bobath] oder "Doppelbehandlung"), |
i) |
Therapiefrequenz (Angabe auch als Frequenzspanne möglich), |
j) |
Diagnosegruppe, |
k) |
konkrete behandlungsrelevante Diagnose(n). Die Diagnose ist grundsätzlich als ICD-10-Code anzugeben. Der standardmäßig in den elektronischen Programmen nach § 73 Absatz 10 SGB V hinterlegte ICD-10-Klartext kann ergänzt oder durch einen Freitext ersetzt werden. |
m) |
erforderlichenfalls spezifische für die Heilmitteltherapie relevante Befunde. |
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