(1) 1Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf dem vereinbarten Vordruck. 2Der Vordruck muss nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 15 Absatz 2 einer erneuten zahnärztlichen Unterschrift mit Datumsangabe.

 

(2) 1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe des vereinbarten Vordrucks die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere

 

a.

Angaben zur Krankenkasse, zur oder zum Versicherten und zu der Vertragszahnärztin oder zu dem Vertragszahnarzt nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks,

 

b.

Hausbesuch (ja oder nein),

 

c.

Therapiebericht (ja),

 

d.

gegebenenfalls Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs

 

e.

die Verordnungsmenge,

 

f.

das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,

 

g.

die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich)

 

h.

gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. "KG-ZNS [Bobath]" oder "Doppelbehandlung")

 

i.

der vollständige Indikationsschlüssel (Indikationsgruppe und gegebenenfalls Leitsymptomatik, z.B. SPZ oder CD1a),

 

j.

die therapierelevante(n) Diagnose(n), ergänzende Hinweise (z.B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen) sowie gegebenenfalls die Therapieziele, falls sich diese nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik ergeben,

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