(1) Bei Verordnungen aufgrund von Indikationen nach § 125a SGB V kann auf folgende Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 verzichtet werden:

 

e.

die Verordnungsmenge,

 

f.

das/die Heilmittel gemäß dem Heilmittelkatalog ZÄ,

 

g.

die Therapiefrequenz (Angabe auch als Therapiefrequenzspanne möglich),

 

h.

gegebenenfalls ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. "KG-ZNS [Bobath]" oder "Doppelbehandlung").

 

(2) 1Wenn die Heilmittel-Behandlung nicht gemäß den vorgegebenen Zeiträumen nach § 14 begonnen wird, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 2Verordnungen nach Absatz 1 sind maximal 16 Wochen ab Verordnungsdatum gültig.

 

(3) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Auswahl der Heilmittel gemäß Heilmittelkatalog, der Dauer und Frequenz der Therapie durch die Therapeutin oder den Therapeuten sprechen, sind auch bei Indikationen nach § 125a SGB V alle Angaben nach § 11 Absatz 2 zu machen.

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