Der Heimbeirat hat folgende Aufgaben:
1. |
Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewohnerinnen oder Bewohnern des Heims dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen, |
3. |
die Eingliederung der Bewohnerinnen und Bewohner in dem Heim zu fördern, |
4. |
bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den §§ 30, 31 mitzuwirken, |
5. |
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (§ 6), |
6. |
eine Bewohnerversammlung durchzuführen und den Bewohnerinnen und Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§ 20), |
7. |
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, |
8. |
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen. |
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