§§ 1 - 28a Erster Teil Heimbeirat und Heimfürsprecher

§§ 1 - 11a Erster Abschnitt Bildung und Zusammensetzung von Heimbeiräten

§ 1 Allgemeines

 

(1) 1Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in Heimen nach § 1 des Gesetzes erfolgt durch Heimbeiräte. 2Ihre Mitglieder werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern der Heime gewählt.

 

(2) 1Die Mitwirkung bezieht sich auf die Angelegenheiten des Heimbetriebes, auf die Maßnahmen bei der Sicherung einer angemessenen Qualität der Betreuung und auf die Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie auf die Vergütungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes sowie auf die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes. 2Die Mitwirkung erstreckt sich auch auf die Verwaltung sowie die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Heims, wenn Leistungen im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes erbracht worden sind.

 

(3) Für Teile der Einrichtung können eigene Heimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet wird.

 

(4) 1In den Heimen kann ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. 2Ebenso kann ein Beirat, der sich aus Angehörigen, Betreuern und Vertretern von Behinderten- und Seniorenorganisationen zusammensetzt, eingerichtet werden. 3Der Heimbeirat und der Heimfürsprecher können sich vom Beirat nach den Sätzen 1 und 2 bei ihrer Arbeit beraten und unterstützen lassen.

§ 2 Aufgaben der Träger

 

(1) 1Die Träger des Heims (Träger) haben auf die Bildung von Heimbeiräten hinzuwirken. 2Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten nicht berührt. 3Die Träger haben die Bewohnerinnen und Bewohner über ihre Rechte und die Möglichkeiten eines partnerschaftlichen Zusammenwirkens im Heimbeirat aufzuklären.

 

(2) 1Heimbeiräten sind diejenigen Kenntnisse zum Heimgesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. 2Die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten übernimmt der Träger.

§ 3 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

 

(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am Wahltag im Heim wohnen.

 

(2) Wählbar sind die Bewohnerinnen und Bewohner des Heims, deren Angehörige, sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder von örtlichen Seniorenvertretungen und von örtlichen Behindertenorganisationen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen.

 

(3) 1Nicht wählbar ist, wer bei dem Heimträger, bei den Kostenträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist oder als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers tätig ist. 2Nicht wählbar ist ebenfalls, wer bei einem anderen Heimträger oder einem Verband von Heimträgern eine Leitungsfunktion innehat.

§ 4 Zahl der Heimbeiratsmitglieder

 

(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
 

(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel

bis 50 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens ein Mitglied,
51 bis 150 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens zwei Mitglieder,
151 bis 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens drei Mitglieder,
über 250 Bewohnerinnen und Bewohnern höchstens vier Mitglieder

betragen.

§ 5 Wahlverfahren

 

(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) 1Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahlberechtigten Wahlvorschläge machen. 2Sie können auch nach § 3 wählbare Personen, die nicht im Heim wohnen, vorschlagen. 3Außerdem haben die Angehörigen und die zuständige Behörde ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht im Heim wohnen.

 

(3) 1Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. 2Sie oder er kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. 3Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. 4Bei Stimmengleichheit zwischen Bewerberinnen oder Bewerbern, die im Heim wohnen, und Bewerberinnen oder Bewerbern, die nicht im Heim wohnen, ist die Bewerberin bzw. der Bewerber gewählt, die oder der im Heim wohnt. 5Im Übrigen entscheidet das Los. 6§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 6 Bestellung des Wahlausschusses

 

(1) Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Heimbeirat drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder als Vorsitzenden.

 

(2) 1Besteht kein Heimbeirat oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Heimbeirates kein Wahlausschuss, so hat die Leitung des Heims den Wahlausschuss zu bestellen. 2Soweit hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, hat die Leitung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Heims zu Mitgliedern des Wahlausschusses zu bestellen.

§ 7 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

 

(1) 1Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner und die zuständige Behörde über die bevorstehende Wahl. 2Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. 3Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläg...

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