Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen der Leitung oder des Trägers in folgenden Angelegenheiten mit:
1. |
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner und der Heimordnung, |
2. |
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen, |
3. |
Änderung der Entgelte des Heims, |
4. |
Planung oder Durchführung von Veranstaltungen, |
5. |
Alltags- und Freizeitgestaltung, |
6. |
Unterkunft, Betreuung und Verpflegung, |
7. |
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Heimbetriebes, |
8. |
Zusammenschluss mit einem anderen Heim, |
9. |
Änderung der Art und des Zweckes des Heims oder seiner Teile, |
10. |
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen des Heims, |
11. |
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Förderung einer angemessenen Qualität der Betreuung, |
12. |
Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 des Gesetzes an den Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen sowie an den Vergütungsvereinbarungen und nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes an den Leistungs- Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen. |
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