(1) Der Heimbeirat besteht in Heimen mit in der Regel
bis 50 | Bewohnerinnen und Bewohnern aus | drei Mitgliedern, |
51 bis 150 | Bewohnerinnen und Bewohnern aus | fünf Mitgliedern, |
151 bis 250 | Bewohnerinnen und Bewohnern aus | sieben Mitgliedern, |
über 250 | Bewohnerinnen und Bewohnern aus | neun Mitgliedern. |
(2) Die Zahl der gewählten Personen, die nicht im Heim wohnen, darf in Heimen mit in der Regel
bis 50 | Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens ein Mitglied, |
51 bis 150 | Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens zwei Mitglieder, |
151 bis 250 | Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens drei Mitglieder, |
über 250 | Bewohnerinnen und Bewohnern | höchstens vier Mitglieder |
betragen.
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