Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Ausschluss der Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei nicht anfechtbarer Entscheidung in der Hauptsache. Erforderlichkeit anwaltlicher Vertretung im Erinnerungsverfahren gegen die Kostenfestsetzung. Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Rechtsmittel. Urkundsbeamter
Leitsatz (amtlich)
1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist im sozialgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
2. Zur Frage der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes zur Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gegen die Kostenfestsetzung.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; RVG § 18 Nr. 5; SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 172 Abs. 1, 3, § 197 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 1 S. 4, § 121 Abs. 2, § 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 4, §§ 511, 572 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts.
Mit Bescheid vom 5. November 2007 bewilligte die Beklagte den Klägern laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom
1. Oktober 2007 bis zum 31. März 2008. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. Dezember 2007 Widerspruch mit der Begründung ein, es bestehe ein Anspruch auf Mehrbedarf wegen Alleinerziehung; außerdem sei von den Heizkosten zu Unrecht ein Warmwasseranteil in Abzug gebracht worden.
Am 13. März 2008 haben die Kläger beim Sozialgericht Wiesbaden Untätigkeitsklage (S 12 AS 239/08) gerichtet auf die Verurteilung der Beklagten zur Bescheidung des Widerspruchs vom 6. Dezember 2007 gegen den Bescheid vom 5. November 2007 erhoben. Mit Bescheid vom 28. März 2008 half die Beklagte dem Widerspruch hinsichtlich der Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende ab und verwies im Übrigen - hinsichtlich des Abzuges des Warmwasseranteils von den Heizkosten - darauf, dass noch keine abschließende Entscheidung getroffen worden sei, weil zunächst die Begründung der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 abgewartet werden solle.
Mit Schreiben vom 31. März 2008 teilte die Beklagte dem Sozialgericht mit, dass sie von der Erledigung der Untätigkeitsklage ausgehe. Der Bevollmächtigte der Kläger betrachtete dieses Schreiben als Anerkenntnis, das er annahm. Gleichzeitig erklärte er das Verfahren für erledigt und stellte Kostenantrag. Die Beklagte erkannte die Kostenpflicht dem Grunde nach an.
Der Bevollmächtigte der Kläger beantragte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2008, gegen die Beklagte Kosten in Höhe von insgesamt 217,18 EUR festzusetzen. Die Beklagte ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 26. Juni 2008 entgegengetreten.
Mit Beschluss vom 21. August 2008 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die den Klägern von der Beklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 155,30 EUR zuzüglich Zinsen ab dem 16. Juni 2008 fest. Dagegen legten die Kläger mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 29. August 2008 Erinnerung ein und beantragten für das Erinnerungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten. Mit Schriftsatz vom 12. September 2008 legte auch die Beklagte Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 21. August 2008 ein.
Das Sozialgericht lehnte bereits mit Beschluss vom 11. September 2008 den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten komme die gesonderte Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, da das Verfahren nach § 197 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Annex zum Verfahren der ersten Instanz und deshalb gebühren-und auslagenersatzfrei sei. Dieser Umstand spiegele sich kostenrechtlich in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wieder, wonach “zu dem Rechtszug oder dem Verfahren" auch alle Vorbereitungs-, Neben-und Abwicklungstätigkeiten und solche Verfahren gehörten, die mit dem Rechtszug oder Verfahren zusammenhingen, nicht jedoch die Tätigkeit, die nach § 18 RVG “eine besondere Angelegenheit„ sei. Die Voraussetzungen des hier in Betracht kommenden § 18 Nr. 5 RVG lägen nicht vor, weil der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss nicht von einem Rechtspfleger, sondern nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG vom Urkundsbeamten des Gerichts des ersten Rechtszuges erlassen worden sei.
Mit beim Sozialgericht Wiesbaden am 24. September 2008 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 11. September 2008 erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte ausgeführt, entgegen der Auffassung des Sozialgerichts fielen für das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss gesonderte Rechtsanwaltsgebühren an, so dass den Klägern für das Verfa...