Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Streitwertfestsetzung. Statusfeststellungsverfahren. Festsetzung des Auffangstreitwerts

 

Leitsatz (amtlich)

In Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB 4 ist der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) festzusetzen. Gegenstand des Rechtsstreits war nicht (auch) eine Beitragsforderung.

 

Normenkette

GKG § 52 Abs. 1-3, §§ 42, 63 Abs. 3 S. 2, § 66 Abs. 3 S. 2, Abs. 6 Sätze 1-2, § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3, 5, Abs. 3; SGB IV §§ 7a, 28p; SGG § 160 Abs. 2, §§ 177, 197a Abs. 1 S. 1

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Streitwertes eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV).

Mit Formularschreiben vom 12. Februar 2016 beantragte der Beigeladene die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner ab 1. Oktober 2015 für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Klägerin und Beigeladener hatten ein monatliches Fixhonorar in Höhe von 3.000,- € und erfolgsabhängige Zusatzhonorare vereinbart; der Beigeladene legte die Rechnungen von Oktober 2015 bis Februar 2016 vor. Die Beklagte teilte der Klägerin und dem Beigeladenen mit Anhörungsschreiben vom 29. Juni 2016 mit, dass die Feststellung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung beabsichtigt sei. Daraufhin meldete die Klägerin den Beigeladenen ab 1. Juli 2016 zur allen Zweigen der Sozialversicherung an. Mit Bescheid vom 2. August 2016 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab 1. Oktober 2015 fest. Den Widerspruch der Klägerin vom 31. August 2016 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2016 zurück. Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Darmstadt (S 10 R 669/16) hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid auf und erkannte am 22. Mai 2019 eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen im Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis 30. Juni 2016 an.

Das Sozialgericht Darmstadt hat durch den Vorsitzenden der 10. Kammer mit Beschluss vom 24. Mai 2019 den Streitwert auf 5.000,- € mit der Begründung festgesetzt, der Sach- und Streitstand biete für die Bestimmung des Streitwertes nicht genügend Anhaltspunkte.

Die Klägerin hat gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 28. Mai 2019 zugestellten Beschluss am 4. Juni 2019 Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, der Streitwert sei auf 14.400,- € festzusetzen. Streitig sei ausschließlich der Zeitraum von Oktober 2015 bis Juni 2016 gewesen, so dass genügend Anhaltspunkte für die Festsetzung des Streitwertes vorlägen. Entsprechend hätten die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge für diese Zeit genau errechnet (hier ca. 1.699,- € monatlich; insg. ca. 14.400,- €) und der Streitwertfestsetzung zugrunde gelegt werden können. Die Klägerin verweist ergänzend auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2019 (L 1 BA 18/18); danach sei - entgegen der Meinung des 12. Senats des Bundessozialgerichts - auch in gerichtskostenpflichtigen Verfahren zur Anfechtung von Statusfeststellungsentscheidungen gemäß § 7a SGB IV der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung gemäß § 52 Gerichtskostengesetz (GKG) festzusetzen. Aus Sicht des Gesetzgebers (zu § 52 Abs. 1 GKG: BT-Drs. 17/11471, S. 245) solle die Bedeutung der Sache für den Kläger das maßgebliche Kriterium für die Ermittlung des Streitwerts darstellen. An diese Regelungskonzeption seien die Gerichte entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben, insbesondere des Art. 20 Abs. 3 GG gebunden. Werde eine Statusentscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a SGB IV, mit der ein abhängiges, der Beitragspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis festgestellt werde, von Seiten der Arbeitgeberin mit der Klage angefochten, liege es auf der Hand, dass der Arbeitgeber damit die bei Eintritt der Bestandskraft des Statusfeststellungsbescheides zu erwartende Belastung mit Beitragsforderungen verhindern wolle. Aus der Sicht des Arbeitgebers sei es letztlich zufällig, ob sich der betroffene Mitarbeiter aus eigener Veranlassung an die Rentenversicherung wende (mit der regelmäßigen Folge der Einleitung eines Verfahrens nach § 7a SGB IV) oder ob der dafür zuständige Träger der Rentenversicherung von Amts wegen die Frage nach dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p SGB IV) aufgreife. Im Ergebnis werde er in beiden Fallgestaltungen (sofern ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in der Sache festzustellen sei) zu Beitragszahlungen (jeweils natürlich nur im Rahmen der durch die Verjährungsvorschriften des § 25 SGB IV gesetzten Grenzen) herangezogen (LSG Niedersac...

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