Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss. abstrakte Förderungsfähigkeit nach § 60 SGB 3

 

Leitsatz (amtlich)

Durchläuft jemand eine berufliche Zweitausbildung, die dem Grunde nach gemäß § 60 Abs 1 SGB 3 förderungsfähig ist, greift der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs 5 SGB 2 ein. Damit hat er keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs 2 S 2 SGB 3 für die tatsächliche Förderung einer Zweitausbildung vorliegen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Die 1983 geborene Antragstellerin, die sich seit dem 1. August 2005 in einer voraussichtlich noch bis zum 31. Juli 2008 andauernden Ausbildung zur Veranstaltungskauffrau befindet, beantragte am 15. September 2006 bei der Antragsgegnerin ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Mit Bescheid vom 17. Oktober 2006 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung ab. Die Ausbildung der Antragstellerin sei im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 60 bis 62 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig.

Den hiergegen von der Antragstellerin durch ihren Bevollmächtigten am 7. November 2006 erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. November 2006 zurück. Die Antragstellerin absolviere bis zum 31. Juli 2008 eine Zweitausbildung zur Veranstaltungskauffrau. Der Ausschluss der Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) umfasse auch solche Auszubildende, die eine berufliche Zweitausbildung absolvierten und deshalb im konkreten Fall auch keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III hätten. Entscheidend für den Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sei, dass die begonnene Ausbildung dem Grunde nach gemäß dem SGB III förderungsfähig sei. Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei nicht erkennbar, so dass auch eine darlehensweise Gewährung von Alg II-Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausscheide. Nach der Rechtsprechung werde für eine besondere Härte nahezu ausschließlich das zeitliche Vorangeschrittensein der Ausbildung oder das unmittelbar bevorstehende Ausbildungsende für erforderlich erachtet. Die Antragstellerin befinde sich jedoch noch in der ersten Hälfte der am 1. August 2005 begonnenen Zweitausbildung. Auch die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 6 SGB II treffe im Fall der Antragstellerin nicht zu. Diese könne nur zur Anwendung kommen, wenn ein Auszubildender oder eine Auszubildende im Haushalt der Eltern wohne.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2006 Klage beim Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 29 AS 1289/06) erhoben und zum gleichen Zeitpunkt einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt sowie in beiden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragstellerin hat im Wesentlichen vorgetragen, sie habe sich um Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz bemüht. Dort habe man ihr jedoch mitgeteilt, dass solche Leistungen nicht gewährt werden könnten. Es sei auch richtig, dass sie bereits eine Ausbildung durchlaufen habe. Nach ihrer ersten Ausbildung sei sie zwei Jahre arbeitslos gewesen und es sei ihr keine andere Möglichkeit verblieben, als sich beruflich anders als in dem erlernten Beruf zu orientieren.

Das SG hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 21. Dezember 2006 abgelehnt, ebenso die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II i.V.m. § 60 SGB III schließe einen Anspruch der Antragstellerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausdrücklich aus. Nach § 60 Abs. 1 SGB III sei eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei. “Dem Grunde nach förderungsfähig„ im Sinne des § 7 Abs. 5 SGB II bedeute, ebenso wie nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein müsse, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zustehe. Ein Härtefall im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II sei im Falle der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht worden. Sie habe erst am 1. August 2005 ihre streitbefangene Ausbildung begonnen, bei der es sich um eine Zweitausbildung handele...

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