Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland. Entsendung. Versicherungspflichtverhältnis. Ausstrahlung
Leitsatz (amtlich)
Wird für die Zeit der Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Ausland ein Beschäftigungsverhältnis mit einer inländischen Tochtergesellschaft der entsendenden Muttergesellschaft begründet, führt dieses Beschäftigungsverhältnis nicht zu einer Ausstrahlung nach § 4 SGB 4, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits vor seiner Auslandstätigkeit in dieser Tochtergesellschaft beschäftigt war und auch nicht vorgesehen war, dass der Arbeitnehmer nach seiner Auslandstätigkeit zu dieser zurückkehrt.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. März 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für alle Instanzen keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit ab 21. Januar 2000. Streitig ist insbesondere, ob der Kläger die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
Der 1940 geborene Kläger war von August 1985 bis einschließlich Juni 1992 bei der C. (AG) in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Ab Juli 1992 war er in den USA für die amerikanische D., einer Limited Partnership nach amerikanischem Recht, tätig. Gesellschafter der D. waren mit 1% Gesellschaftsanteilen die amerikanische E., eine 100%ige Tochter der C., und mit 99% Gesellschaftsanteilen die deutsche D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Geschäftsanteile der D. GmbH wurden wiederum zu 51% von der C. AG und zu 49% von der F. AG gehalten.
Die näheren Bedingungen der Beschäftigung des Klägers in den USA wurden in einem Schreiben der C. AG vom 17. Juni 1992 festgehalten. Hierin heißt es u.a., der Kläger werde mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in die USA versetzt; sein Beschäftigungsverhältnis ändere sich vom Zeitpunkt der Versetzung an gemäß den nachstehenden Bedingungen und beigefügten Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland. Mit der D. sei abgestimmt, dass der Kläger für die Dauer der Versetzung als "Vice President Marketing and Sales" tätig werde und für ihn, vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen, alle gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen wie für Mitarbeiter der D. gälten. Nach gegenwärtigem Stand der Planung sei von einer Dauer der Versetzung von drei Jahren auszugehen. Der Kläger erhalte von der D. ein jährliches Gehalt von 130.000 Dollar brutto. Die dem Schreiben beigefügten "Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland" sahen unter dem Abschnitt "Beschäftigungsverhältnis zur ausländischen Gesellschaft" vor, der Mitarbeiter unterstehe der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft, "soweit sich aus dem folgenden nicht ein Weisungsrecht der C. AG ergibt". Das "Beschäftigungsverhältnis zur C. AG" ruhe für die Dauer der Versetzung; die C. AG könne den Mitarbeiter jedoch nach Abstimmung mit der ausländischen Gesellschaft an anderer Stelle in der Organisation des Hauses C. im In- oder Ausland einsetzen, wenn das Firmeninteresse dieses erfordere. Der Mitarbeiter sei verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit Veränderungen des Marktes und technische und wirtschaftliche sowie rechtliche Entwicklungen im Einsatzland zu beobachten und die C. AG darüber zu unterrichten. Die Dauer der Versetzung rechne als Dienstzeit bei der C. AG, wenn der Mitarbeiter nach Abschluss der Tätigkeit im Ausland unverzüglich zur AG zurückkehre; die bei der C. AG von der Dienstzeit abhängigen Rechte würden durch die Versetzung nicht beeinträchtigt.
Der Kläger beendete seine Tätigkeit bei der D. nach zweimaliger Verlängerung Ende März 1997. Danach war er bis November 1998 wiederum bei der C. AG in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber meldete sich der Kläger zum 1. Dezember 1998 arbeitslos und die Beklagte bewilligte ihm durch Bescheid vom 3. Dezember 1998 ab 1. Dezember 1998 Alg für längstens 971 Tage. Dabei ging die Beklagte entsprechend den Angaben der C. AG in einer Arbeitsbescheinigung vom 17. November 1998 von einer Beschäftigung des Klägers als leitender Angestellter von August 1985 bis einschließlich November 1998 und einer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit von 13 Jahren aus. Der Kläger bezog Alg bis einschließlich 20. Januar 2000.
Nachdem die C. AG in einem Verfahren betreffend die Erstattung von Alg nach § 128 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geltend gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der D. habe den amerikanischen Sozialversicherungs- und Steuerbestimmungen unterlegen, hob die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Bescheiden vom 17. Januar 2000 und 5. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2001 die Alg-Bewilligung zunächst rückwirkend zum...