Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenbehandlung. postbariatrische Wiederherstellungsoperation
Orientierungssatz
Eine hautstraffende Operation nach einem durch eine adipositaschirurgische Behandlung hervorgerufenen drastischen Gewichtsverlust kommt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung nur bei klarer medizinischer Indikation infolge von Funktionsstörungen oder deutlicher Entstellung in Betracht.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben sich auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Kostenübernahme und die Kostenerstattung für postbariatrische Wiederherstellungsoperationen in den Bereichen der Oberschenkel beidseits, der Oberarme beidseits, der Brust und der Bauchdecke.
Die 1977 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Am 01.03.2018 beantragte sie bei der Beklagten die Übernahme der oben genannten Wiederherstellungsoperationen mit der Begründung, sie habe sich aufgrund orthopädischer Beschwerden und Schmerzen im August 2016 in der Türkei einer Schlauchmagenoperation unterzogen. Zudem habe sie Ernährungsberatungen in Anspruch genommen, ihre Ernährung umgestellt, verschiedene Abnehmprodukte eingenommen sowie vermehrt Sport getrieben und hierdurch ihr Gewicht von 118 kg auf 75 kg reduziert. Sie habe nunmehr bei einer Körpergröße von 158 cm einen Body-Mass-Index von 30. Trotz entsprechender täglicher Pflege leide sie allerdings unter dermatologischen Problemen im Bereich der Hautfalten und der Fettschürze. Ihr soziales Leben sei hierdurch eingeschränkt. Im Februar 2018 habe sie sich in einem Krankenhaus über operative Möglichkeiten beraten lassen. Die nun beantragten Operationen seien ihr dort ärztlicherseits dringend angeraten worden. Zum Nachweis fügte sie ein Attest der Ärzte Prof. C. und Dr. H. aus dem G. Krankenhaus in Frankfurt am Main bei, aus dem hervorgeht, dass die Operationen „befürwortet“ (Zitat) würden. Das ebenfalls beigefügte Attest des Dermatologen Dr. D. aus A-Stadt beschreibt rezidivierende Entzündungen in den Hautfalten unter der Bauchschürze; diese führten zu starkem Juckreiz und zeitweise zu blutenden erosiven Hautläsionen; eine endgültige Lösung des Problems sei nur durch eine operative Bauchdeckenstraffung zu erreichen, die er daher empfehle.
Im 18.05.2018 ließ die Klägerin im Kreiskrankenhaus Groß-Umstadt eine abdominale Straffung der Haut durchführen und bezahlte die Rechnung in Höhe von 5.000,00 Euro.
Im Auftrag der Beklagten stellte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Hessen (MDK) in seinem Gutachten vom 16.04.2018 fest, dass keine oder nur eine geringgradige Bewegungseinschränkung durch die Hautüberschüsse bestünde. Die tägliche Intimpflege oder die Mobilität seien nicht eingeschränkt. Zwar werde von dermatologischen Problemen berichtet, eine fachdermatologische Behandlung über einen längeren Zeitraum sei aber nicht dokumentiert. Entstellung liege im Sinne der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vor. Ein weiterer Rückgang des Gewebes sei zu erwarten, wenn eine weitere Gewichtsreduktion vorgenommen werde. Das weitere Gutachten des Medizinischen Dienstes vom 23.10.2018 bestätigte das erste Gutachten. Hinweise auf höhergradig abgelaufene Entzündungen der Haut seien in Kenntnis der von der Klägerin vorgelegten Fotodokumentation nicht erkennbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 20.04.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2018 ab. Dagegen hat die Klägerin am 10.01.2019 Klage vor dem Sozialgericht Darmstadt erhoben.
Mit Urteil vom 27.06.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Als Rechtsgrundlage für einen Kostenerstattungsanspruch komme vorliegend allein §13 Abs. 3 SGB V in Betracht. Der Anspruch auf Kostenerstattung reiche insoweit nicht weiter als der Sachleistungsanspruch, den er ersetze. Nicht als Sachleistung geschuldete Leistungen könnten also auch auf dem Erstattungswege nicht verlangt werden. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1,5 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn sie notwendig sei, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Krankenbehandlung umfasse u. a. ärztliche Behandlungen und Krankenhausbehandlungen. Diese Rechtsgrundlage sei ferner für die Anträge auf Kostenübernahme für die noch nicht durchgeführten Wiederherstellungsoperationen einschlägig. Im vorliegenden Fall stehe zur Überzeugung der Kammer aber fest, dass eine Behandlung der Hautfalten der Klägerin durch eine Straffungsoperation keine notwendige Krankenbehandlung darstelle. Die Hautfalten der Klägerin an sich hätten bereits keinen Krankheitswert im krankenversicherungsrechtlichen Sinne. Eine durch die die Hautfalten ausgelöste und durch eine Straffung der Hautfalten zu behan...