Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. häusliche Pflege. Übernahme der Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung. Höhe. keine Kürzung wegen des Erwerbs von Rentenanwartschaften aus anderen Tätigkeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Nicht in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Personen, die vom Sozialhilfeträger Pflegegeld beziehen, haben zusätzlich Anspruch auf Übernahme der Aufwendungen für die Beiträge ihrer Pflegeperson für deren angemessene Alterssicherung.
2. Die Höhe entspricht derjenigen von Pflichtbeiträgen für Pflegepersonen, die im selben Umfang Pflegebedürftige versorgen, die in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung versichert sind.
3. Der sich daraus ergebende Betrag ist nicht zu kürzen, wenn die Pflegeperson neben der Pflege noch andere Tätigkeiten ausübt und dadurch weitere Rentenanwartschaften erwirbt.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2016 (berichtigt durch Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 13. Juni 2016) aufgehoben.
Der Beklagte wird unter dementsprechender Abänderung seines Bescheids vom 18. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2013 und des Bescheids vom 18. Januar 2016 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. Dezember 2013 zugunsten seiner Pflegeperson C. weitere Beiträge für deren Alterssicherung in Höhe von insgesamt 1.143,70 € zu zahlen.
Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (nur noch) über die Höhe der dem Kläger zu erstattenden Aufwendungen für die Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung seiner Pflegeperson für die Monate April bis Dezember 2013.
In dieser Zeit bezog der 1949 geborene pflegebedürftige Kläger von dem beklagten Sozialhilfeträger Pflegegeld der Pflegestufe II nach § 64 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in der Fassung des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022 (a.F.). Er wurde von seiner Betreuerin, Frau C., gepflegt. Mit einem an die Betreuerin des Klägers gerichteten Bescheid vom 18. Dezember 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 monatliche Leistungen für seine Aufwendungen für Beiträge seiner Pflegeperson zu einer angemessenen Alterssicherung in Höhe von 118,98 €. Dabei ging er davon aus, aus der Pflege des Klägers ergebe sich gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) i.V.m. § 166 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) grundsätzlich ein monatlicher Beitrag zur Rentenversicherung der Pflegekraft von 274,40 €. Davon seien die monatlich anderweitig erzielten Beiträge zur Rentenversicherung der Pflegeperson abzuziehen. Für Frau C. würden bereits monatliche Rentenversicherungsbeiträge von 18,22 € (wegen einer geringfügigen Beschäftigung) und von 137,42 € (wegen der Pflege ihres Sohnes) abgeführt. Der Differenzbetrag von monatlich 118,98 € (rechnerisch korrekt wären 118,76 €) werde dem Kläger als Beitrag zur Alterssicherung seiner Pflegekraft gewährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Er wandte sich gegen die Kürzung des aus der Pflege resultierenden Beitrags zur Alterssicherung von 274,40 € auf 118,98 €. Lediglich die Kürzung in Höhe von 18,22 €, die auf dem 400-Euro-Job beruhe, könne nachvollzogen werden. Demzufolge seien dem Kläger monatlich 256,18 € zu erstatten. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2012 als unbegründet zurück. Beiträge für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson seien nur insoweit zu erstatten, als diese nicht anderweitig sichergestellt sei.
Am 28. März 2013 (Eingangsdatum) hat der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, Klage zum Sozialgericht Wiesbaden erhoben, wo das Verfahren zunächst unter dem Aktenzeichen S 14 SO 49/13 registriert worden ist. Mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage hat er die Aufhebung der Begrenzung seines monatlichen Zahlungsanspruchs auf 118,98 € in dem Bewilligungsbescheid und um 137,20 € höhere monatliche Zahlungen begehrt. Die von dem Beklagten insoweit vorgenommene Kürzung der Beiträge zur Alterssicherung seiner Pflegeperson sei unrechtmäßig. Sie beruhe darauf, dass diese nicht nur ihn, sondern auch ihren eigenen pflegebedürftigen Sohn (Pflegestufe I) betreue. Dadurch könne sie jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen und sei für ihre Altersvorsorge auf die ungekürzten Beiträge angewiesen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten.
Nach zwischenzeitlichem Ruhen zur Durchführung eines Güterichterverfahrens ist der Rechtsstreit unter dem Aktenzeichen S 14 SO 155/13 fortgeführt worden. Das Sozialgericht hat im Rahmen eines Erörterungstermins die Pfl...