Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das Ereignis vom 1. August 2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen ist.
Die 1962 geborene Klägerin war seit Februar 2000 als Service-Assistentin bei der D. der Bauwirtschaft (D. Bau) versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. August 2018 stürzte sie auf dem Weg zur Arbeitsstelle auf der Straße vor dem Bürogebäude der Arbeitgeberin in der C-Straße, A-Stadt, um ca. 7:15 Uhr morgens beim Aussteigen aus dem Taxi auf den Gehweg. Durch den Sturz auf die rechte Körperseite zog sie sich eine subcapital-diaphysäre mehrfragmentäre dislozierte Humerusfraktur rechts (AO 12-C) zu. Ihre sich zufällig am Ort befindende Arbeitskollegin E. kam hinzu und rief einen Notarzt. Die Klägerin wurde mit dem Rettungswagen in das Sankt Josefs-Hospital A-Stadt GmbH überführt. Im Notfallbericht des Rettungsdienstes vom 1. August 2018 wurde ausgeführt, die Patientin sei präkollaptisch gewesen und deshalb gestolpert. Der Behandlungsbericht der Notaufnahme des Krankenhauses vom 1. August 2018 weist einen Sturz auf die rechte Schulter bei Schwindel aus. Das Krankenhaus veranlasste ein internistisches Konsil wegen eines synkopalen Sturzereignisses mit nachfolgender Humerusfraktur, in dessen Bericht am 1. August 2018 bei unauffälligen internistischen Befunden eine Synkope a.e. orthostatischer Genese als Erstereignis mit Trauma angegeben ist.
Der Entlassungsbericht des Sankt Josefs-Hospital A-Stadt GmbH vom 3. August 2018 weist neben der Humerusfraktur rechts als weitere Diagnose eine Synkope unbekannter Ursache aus. Die Therapie der Fraktur bestand aus einer offenen Reposition mit Platten- und Zugschraubenosteosynthese des rechten Humerus am 1. August 2018. Die Klägerin sei am 1. August 2018 in der zentralen Notaufnahme vorstellig geworden, nachdem sie aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt sei. Die Synkopenabklärung sei in der Notaufnahme durch internistisches Personal begonnen worden, es habe sich keine Pathologie gezeigt. Die operative Versorgung sei am 1. August 2018 komplikationslos erfolgt.
In der Unfallanzeige vom 3. August 2018 wird aufgrund der Angaben der Arbeitskollegin E. ausgeführt, nach der Aussage der Klägerin sei sie aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen aus dem Taxi gestürzt.
Am 24. September 2018 teilte die Beklagte der Klägerin telefonisch mit, es habe sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes gehandelt. Nach dem Telefonvermerk vom 24. September 2018 schilderte die Klägerin den Hergang. Demnach sei sie mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, habe auf dem Parkplatz ihre Kollegin gesehen, die Taxirechnung gezahlt und habe schnell zur Kollegin gewollt. Dabei sei sie über den Bordstein gestolpert und auf dem Boden gestürzt. Sie habe sich danach zunächst an nichts erinnern können und deshalb auch beim Arzt gegebenenfalls einen falschen Hergang geschildert.
Im Durchgangsarztbericht des Dr. G. vom 16. Oktober 2018 wird ausgeführt, die Klägerin habe am 16. Oktober 2018 (Tag der Untersuchung) angegeben, sie sei am Ereignistag mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, da ihr am Morgen schwindelig gewesen sei. Als sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei sie mit dem rechten Fuß an einer Bordsteinkante hängen geblieben und gestürzt. Weiter führt der Durchgangsarzt aus, die Patientin sei am 1. August 2018 in der zentralen Notaufnahme mit dem Rettungswagen vorstellig geworden, nachdem sie aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt gewesen sei. Anamnestisch habe sich die Klägerin nicht konkret an das Unfallereignis erinnern können. Sie sei von einem Sturz aus innerer Ursache ausgegangen. Im Nachhinein habe sich die Klägerin an ein Hängenbleiben an der Bordsteinkante erinnern können.
Mit Bescheid vom 5. November 2018 lehnte die Beklagte es ab, eine Leistungspflicht aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund eines Arbeitsunfalles am 1. August 2018 anzunehmen, da ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vorliege. Zu den versicherten Tätigkeiten gehöre zwar auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch -SGB VII-). Ein Arbeitsunfall könne jedoch nur anerkannt werden, wenn alle Ursachenzusammenhänge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Im Falle der Klägerin sei nicht zur vollen Überzeugung nachgewiesen, dass das Unfallereignis durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden sei, da die Angaben der Klägerin zum Hergang des Unfalles widersprüchlich seien. Gegenüber dem Arbeitgeber und dem Krankenhaus habe die Klägerin kurze Zeit nach dem Unfall von Kreislaufbeschwerden beri...