Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Sturzes als Arbeitsunfall.
Die 1962 geborene Klägerin arbeitete als Service-Assistentin. Unstreitig kam sie am 1.8.2018 morgens mit dem Taxi zur Arbeit, bezahlte und stieg aus. Dann stürzte sie und fiel auf die rechte Schulter. Ihre Kollegin E. kam hinzu und rief den Notarzt.
Zum näheren Unfallhergang sei die Klägerin ausweislich der Unfallanzeige vom 3.8.2018 aufgrund von Kreislaufproblemen beim Aussteigen gestürzt. In dem Bericht des St. Josefs-Hospitals A-Stadt vom 3.8.2018 wurde über den stationären Aufenthalt vom 1.8. bis 5.8.2018 berichtet. Die Diagnosen lauteten: subcapital-diaphysäre mehrfragmentäre dislozierte Humerusfraktur rechts und Synkope unbekannter Ursache. In der Anamnese beschrieb Dr. H., die Klägerin sei aufgrund einer Schwindelattacke auf die rechte Schulter gestürzt. Die Synkopenabklärung sei in der Notaufnahme durch den Internisten begonnen worden. Die operative Versorgung der Fraktur erfolgte noch am 1.8.2018. Das im Rettungswagen erstellte Notfallprotokoll wurde vorgelegt. In diesen wurde vermerkt, die Patientin sei präkollaptisch gewesen und deshalb gestolpert. In dem Behandlungsbericht der Notaufnahme des St. Josefs-Hospitals wurde in der Anamnese ein Sturz auf die rechte Schulter bei Schwindel angegeben. Als Arzt wurde Herr M. genannt. In der Anlage zu dem Bericht der zentralen Notaufnahme wurde ein synkopaler Sturz berichtet. Der Oberarzt Dr. P. beschrieb im Konsil eine Synkope am ehesten orthostatischer Genese; Erstereignis mit Trauma. Ein weiterer Arztbrief des St. Josefs-Hospitals datierte vom 5.10.2018. Auch dort wurde eine Synkope unbekannter Ursache und ein Sturz aufgrund einer Schwindelattacke berichtet.
Ausweislich eines Telefonvermerks vom 24.9.2018 erläuterte die Mitarbeiterin der Beklagten der Klägerin, es handele sich um keinen Arbeitsunfall. In dem Gespräch teilte die Klägerin mit, sie habe sich schon gewundert, dass der Arzt gesagt habe, es handele sich um keinen Unfall im Sinne des Gesetzes. Sie schilderte nunmehr, über einen Bordstein gestolpert und auf den Boden gestürzt zu sein. Sie habe sich zunächst nicht erinnern können und deshalb vielleicht auch dem Arzt einen falschen Unfallhergang geschildert.
Dr. G. berichtete im Durchgangsarztbericht vom 16.10.2018 über eine Vorstellung am 16.10.2018. Heute gebe die Klägerin an, sie sei mit dem Taxi zur Arbeit gefahren, da ihr an dem Morgen schwindelig gewesen sei. Als sie aus dem Taxi ausgestiegen sei, sei sie mit dem rechten Fuß an einer Bordsteinkante hängen geblieben und gestürzt. Erst im Nachhinein habe sie sich an das Hängenbleiben an der Bordsteinkante erinnern können.
Durch Bescheid vom 5.11.2018 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 1.8.2018 als Arbeitsunfall ab. Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 22.11.2018 Widerspruch ein. Die Kollegin E. teilte am 17.1.2019 schriftlich mit, mit der Klägerin gleichzeitig angekommen zu sein. Das Taxi habe direkt neben einem Glascontainer gehalten. Die Klägerin habe schnell zu ihr kommen wollen, um gemeinsam in das Firmengebäude zu gehen. Dabei sei die Klägerin über eine Bordsteinkante gestolpert. Das habe sie zwar nicht direkt gesehen, aber anders könne man es sich nicht erklären. Ob vorher eine Schwindelattacke bestanden habe, wisse sie nicht. Durch Widerspruchsbescheid vom 14.2.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22.2.2019 Klage erhoben.
Die Klägerin ist der Ansicht, es liege ein Arbeitsunfall vor. Unter Bezugnahme auf die Auskunft ihrer Kollegin E. vom 17.1.2019 sei der Sturz durch das Stolpern über die Bordsteinkante passiert.
Die Klägerin beantragt ausdrücklich,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.2.2019, das Schadensereignis vom 1.8.2018 als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass ein Arbeitsunfall nicht vorliege. Die Klägerin sei aufgrund eines Schwindels, einer inneren Ursache, gestürzt.
Das Gericht hat am 14.8.2019 einen Hinweis erteilt. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 16.10.2019 zum Gerichtsbescheid angehört. Das Gericht hat das St. Josefs-Hospital in A-Stadt erneut angeschrieben und durch den Oberarzt der Notaufnahme Herrn M. ergänzend Auskunft am 19.11.2019 erhalten. Das Gericht hat ferner den Arbeitgeber der Klägerin angeschrieben, der am 6.1.2020 Auskunft erteilte. Sodann hat das Gericht am 27.1.2020 mitgeteilt, dass es bei der Anhörung zum Gerichtsbescheid verbleibt. Wegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten, die der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen, inhaltlich verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf...