Verfahrensgang

SG Gießen (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen S-10/Vb-1867/95)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Juli 1996 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „B” nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

Der Beklagte hatte bei dem 1929 geborenen Kläger zuletzt durch Bescheid vom 25. Juli 1994 den Grad der Behinderung (GdB) auf 90 festgesetzt und die Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „G” festgestellt. Als Behinderungen sind im Bescheid genannt:

  1. Angstneurose sowie psychovegetative Übererregbarkeit mit Auswirkungen auf die Funktion der inneren Organe.
  2. Aufbraucherkrankung des linken Schultergelenkes, beider Kniegelenke, des linken Fußgelenkes und des rechten Großzehengrundgelenkes, Aufbraucherkrankung der Wirbelsäule, Senkspreizfuß beiderseits.
  3. Sehbehinderung links.
  4. Chronische Bronchitis mit Einschränkung der Atemfunktion.
  5. Chronische Prostatitis.
  6. Diabetes mellitus.
  7. Leistenbruchbildung beiderseits.
  8. Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen.

Am 15. Februar 1995 stellte der Kläger Antrag auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „B”. Nachdem der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, wies er den Antrag mit Bescheid vom 14. Juni 1995 zurück. Der Kläger legte am 20. Juni 1995 Widerspruch ein und begründete diesen mit einer angstneurotischen Erkrankung, die sein behandelnder Nervenarzt Dr. P. B. N., bestätigen könne. Dieser Arzt teilte auf eine Anfrage des Beklagten am 17. Oktober 1995 mit, daß bei dem Kläger eine schwere angstneurotische Fehlsteuerung mit Depressivität vorliege, wodurch er öffentliche Verkehrsmittel aufgrund seiner vielfachen Ängste, inneren Unruhe, Angst- und Panikartacken nicht benutzen könne. Er sei regelmäßig auf fremde Hilfe, d.h. die Begleitung durch eine dritte Person angewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 1995 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er war der Ansicht, die bescheinigte seelische Erkrankung reiche als Voraussetzung für die Gewährung des Merkzeichens „B” nicht aus.

Der Kläger hat am 8. November 1995 Klage vor dem Sozialgericht in Gießen erhoben, die er vor allem mit der Erkrankung auf nervenärztlichem Fachgebiet und mit den Funktionseinschränkungen aufgrund der orthopädischen Befunde begründete.

Mit Bescheid vom 6. Mai 1996 hob der Beklagte den GdB bei im wesentlich gleichen Behinderungen auf 100 an. Gleichzeitig lehnte er die Gewährung des Nachteilsausgleiches „B” erneut ab.

Der Kläger hat Entlassungsberichte der Klinik L. B. M., vom 15. Dezember 1988 und der W. K., B., vom 27. Januar 1996 vorgelegt. Das Sozialgericht hat Befundberichte des Dr. O. B. N., vom 19. Februar 1996 und der W.-Klinik vom 1. April 1996 eingeholt.

Mit Urteil vom 31. Juli 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Behinderungen auf orthopädischem Gebiet, insbesondere die Kniegelenksarthrosen hinderten den Kläger nicht, in öffentliche Verkehrsmittel ohne Hilfe einzusteigen, weil er sich mit den von Gelenkbeschwerden nicht betroffenen Händen festhalten könne. Die Herzkreislauferkrankung sei medikamentös hervorragend eingestellt, so daß die von den Ärzten der W.-Klinik für wünschenswert gehaltene Begleitperson nicht notwendig sei. Aus den nervenärztlichen Befunden ergebe sich zwar eine Angstneurose, nicht aber, daß der Kläger an Orientierungsstörungen oder einer Anfallskrankheit leide, die eine ständige Begleitperson notwendig mache.

Gegen das ihm am 11. September 1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 1996 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Er ist der Ansicht, daß er wegen der vielfältigen Behinderungen, insbesondere der Kniegelenksbeschwerden, der häufigen Herz- oder Schwindelanfälle sowie der Panikzustände ständiger Begleitung bedürfe.

Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Es liegen Befundberichte vor von dem Augenarzt Dr. M. vom 22. April 1997, dem Internisten Dr. M. vom 29. April 1997, dem Kardiologen Dr. S. vom 3. Mai 1997 (insgesamt 7 Seiten), dem Orthopäden Dr. M. vom 28. April 1997, der W.-Klinik vom 1. April 1996, dem Nervenarzt Dr. F. vom 26. Mai 1997 und dem Allgemeinarzt S. vom 16. Juni 1997. Der Allgemeinarzt S. ist in einem Beweistermin am 7. Oktober 1997 von dem Berichterstatter als Zeuge über die von ihm erhobenen Befunde vernommen worden. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 31. Juli 1996 und den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 1995 aufzuheben sowie den Bescheid vom 6. Mai 1996 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm die gesundheitlichen Voraussetzungen für den Nachteilsausgleich „B” festzustellen,

hilfsweise,

nach § 109 SGG ein Gutachten von...

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