Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherungspflicht. Fachkrankenschwester bzw Fachkrankenpflegerin für Anästhesie und Intensivpflege. Dienstleistungsvertrag. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. Abgrenzung
Leitsatz (amtlich)
Eine Krankenpflegerin, die im Rahmen eines "Dienstleistungsvertrags" für ein Stundenhonorar auf der Intensivstation eines Krankenhauses arbeitet, ist abhängig beschäftigt. Der ärztliche Leitungsvorbehalt (§ 107 Abs 1 Nr 2 SGB V) ist maßgeblich für die Organisation und Weisungsstruktur des Krankenhauses. Auch wenn einer Krankenpflegerin aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Erfahrung oder auch schlicht aufgrund des Mangels an ausreichendem ärztlichen Personal gewisse Freiheiten bei der Ausgestaltungen ihrer pflegerischer Aufgaben eingeräumt sind, so unterliegt sie gleichwohl der fachlichen Weisungsbefugnis der behandelnden Ärzte. Aufgrund deren ärztlichen Verantwortung besteht für diese jederzeit die Möglichkeit, der Krankenpflegerin die Durchführung bestimmter Behandlungs- und Pflegemaßnahmen aufzutragen. Angesichts der in einem Krankenhaus notwendiger Weise in hohem Maße hierarchisch strukturierten Arbeitsabläufe ist eine Einbindung sämtlicher dort tätiger Pflegekräfte in die Arbeitsorganisation der Klinik bzw. der einzelnen Stationen bereits aus medizinischen bzw. haftungsrechtlichen Gründen unabdingbar.
Normenkette
SGB V § 107 Abs. 1 Nr. 2; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin in ihrer - inzwischen beendeten - Tätigkeit als Krankenpflegerin für die Beigeladene zu 1) als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder als Selbstständige zu betrachten ist.
Die Klägerin ist ausgebildete Krankenpflegerin. Sie hat die Weiterbildung zur Fachkrankenschwester für Anästhesie und Intensivpflege absolviert. In der Zeit vom 21. Februar 2013 bis zum 21. Juli 2013 war sie für die Beigeladene zu 1) tätig. Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um die Trägerin eines Krankenhauses in E-Stadt. Die Klägerin stellte am 22. Juli 2013 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. In dem Antragsfragebogen gab sie an, dass sie für einen weiteren Auftraggeber in F-Stadt tätig sei. Sie sei für die Beigeladene zu 1) im Bereich Intensivpflege tätig. Sie sei auch an einer Hochschule als Studentin eingeschrieben. Sie beantragte festzustellen, dass eine abhängige Beschäftigung nicht vorliege.
Mit dem Antragsformular wurde der Dienstleistungsvertrag vorgelegt, der zwischen der der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) am 21. Februar 2013 abgeschlossen worden war. Darin heißt es auszugsweise wörtlich:
§ 1 Art der Leistung und Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer wird als freier Mitarbeiter tätig. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Berufsbild einer Fachkrankenschwester / eines Fachkrankenpflegers im Bereich Anästhesie - und Intensivpflege. Diese Dienstleistungen ergeben sich aus dem Aufgabenspektrum einer Fachkrankenschwester, eines Fachkrankenpflegers für die Intensivpflege (Anästhesie/Pädiatrie, sowie Nephrologie-/Dialyse). Diese Dienstleistungen bestehen im Wesentlichen in
- der sach- und fachkundigen Durchführung der geplanten Intensivpflege sowie die Mitwirkung bei der kontinuierlichen Überwachung und Durchführung der Behandlungsmaßnahmen mit aktuellen Störungen der elementaren Vitalfunktionen;
- der Mitwirkung bei Wiederbelebungsmaßnahmen einschließlich der künstlichen Beatmung und externer Herzmassage, ggf. die selbstständige Einleitung dieser Maßnahmen bis zum Eintreffen des Arztes;
- der Unterstützung / Assistenz ärztlichen Handelns bei der Durchführung und Überwachung fachspezifischer therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen;
- der Bereitstellung, Bedienung und Überwachung der für die Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen notwendigen Geräte sowie sachgerechter Umgang mit Instrumenten, Geräten, Produkten, Hilfsmitteln und Arzneimitteln, soweit dies zum Aufgabenbereich der Kranken- /Kinderkrankenpflege in der Intensivpflege und Anästhesie gehört;
- die Planung und Organisation des pflegerischen Arbeitsablaufs in Intensiv- und Anästhesieabteilungen;
- die fachliche Anleitung bzw. Einarbeitung von Krankenpflegepersonen, Weiterbildungsteilnehmern/-innen und (Kinder-) Krankenpflegerschülerin/-innen;
- die Einhaltung und Überwachung der Hygiene im Verantwortungsbereich der Pflegenden, sowie der Unfallverhütungsvorschriften und anderer rechtlicher Vorschriften;
- Zusammenarbeit im therapeutischen Team.
2. Die Dienstleistungen sind in Absprache und Zusammenarbeit mit den angestellten Pflegedienstmitarbeitern, OTAs und Ärzten des Auftraggebers sowie den Konsiliar- und Belegärzten zu erbringen. Die Tätigkeit konkretisi...