Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung. Durchführung von künstlichen Befruchtungen. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Voraussetzung. Erlass eines Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheides mit Bedingung
Orientierungssatz
1. Die qualifikationsbezogene Zusatzgenehmigung nach § 121a SGB 5 ist auf den Praxissitz bezogen und kann daher auch keine Wirkung in einem anderen (Zulassungs-) Bezirk entfalten. Sie ersetzt (oder beinhaltet) auch nicht die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung, sondern setzt diese voraus.
2. Liegen die Voraussetzung für eine Genehmigung nach § 121a Abs 3 S 1 SGB 5 (noch) nicht vor, so steht es grundsätzlich im Ermessen der zuständigen Behörde, einen ablehnenden Bescheid oder einen bewilligenden Bescheid mit einer Bedingung nach § 32 Abs 1 oder Abs 2 SGB 10 zu erlassen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. Oktober 2008 (Az.: S 12 KA 381/07) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch für die Berufungsinstanz der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten und die Gerichtskosten zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).
Die 1959 geborene Klägerin ist seit 1993 Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe und verfügt seit 1997 über die zusätzliche Weiterbildung in der gynäkologischen Endokrinologie und Reproduktionsmedizin. Seit 1997 ist sie zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt, Niedersachsen, zugelassen. Im Jahr 1999 wurde ihr von der Ärztekammer Niedersachsen die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a SGB V erteilt.
Die Klägerin beantragte erstmals am 1. Mai 2001 die Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen mittels Invitro-Fertilisation nach § 121a SGB V im Rahmen einer Zweigsprechstundentätigkeit bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen. Diese teilte der Klägerin unter dem 1. Juni 2001 mit, dass die Bezirksstelle A-Stadt der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen derartige Anträge nicht für genehmigungsfähig halte, sofern damit die Absicht von niedersächsischen Ärzten verfolgt werde, in einem anderen Bundesland solch spezielle Leistungen zu erbringen. Da für das Genehmigungsverfahren die Entscheidungskompetenz ausschließlich bei der “Heimat-KV„ der Klägerin liege und diese eine Ablehnung signalisiert habe, sei eine inhaltliche Befassung mit dem Antrag durch die Gremien der Bezirksstelle NT. entbehrlich und werde nicht erfolgen.
Die Klägerin beantragte unter dem 3. September 2004 erneut die Genehmigung zur Durchführung von reproduktionsmedizinischen Leistungen für eine Zweigpraxis in NT.. Zur Begründung führte sie aus, durch ihre langjährige umfassende Tätigkeit könne sie ein hochqualifiziertes, gut eingearbeitetes Team anbieten, das auf erfolgreiche Qualitätssicherung, ein umfassendes Spektrum an Diagnostik und Therapien und einen, auf modernstem internationalen Erkenntnisstand basierenden Laborstatus zurückgreifen könne. Im Vordergrund stehe aus ihrer Sicht allerdings, den durch den bislang unerfüllten Kinderwunsch stark belasteten Paaren eine sehr persönliche und individuelle, wenn natürlich auch standardisierte Behandlung anbieten zu können.
Mit Bescheid vom 29. November 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Durchführung von künstlichen Befruchtungen in NT. ab, weil die IVF/ET-Kommission (Invitro - Fertilisation mit anschließendem Embryo-Transfer) nach eingehenden Beratungen dem Antrag nicht habe zustimmen können.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2004 Widerspruch ein und machte geltend, der Bescheid entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Die Kommission hätte sich zumindest damit befassen müssen, ob dem Antrag aus Sicherstellungsgründen stattzugeben sei. Sie verfüge bereits über eine Genehmigung nach § 121a SGB V. Es hätte deshalb nur noch einer Entscheidung darüber bedurft, ob auf der Grundlage der Berufsordnung ein entsprechender Sicherstellungsbedarf gegeben sei oder nicht. Dieser sei zweifellos vorhanden. Eine Zuständigkeit der Beklagten sei nur gegeben, wenn man der Auffassung sei, dass für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten durchgeführt werden, eine gesonderte Genehmigung erforderlich sei. Durch eine ausgelagerte Tätigkeit seien keinerlei Beeinträchtigungen in der Versorgung der Patientinnen zu befürchten. In der Folgezeit ergänzte die Klägerin ihren Antrag und reichte verschiedene Unterlagen nach.
Mit Bescheid vom 22. September 2006 genehmigte die Beklagte der Frau Dr. med. U. UU. die Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß § 121a SGB V am Medizinischen Versorgungszentrum für Reproduktions...