Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Unfallversicherungsschutz. abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Unternehmertätigkeit. selbständiger Handwerksmeister. Lohnhöhe. Mithilfe bei Außenputzarbeiten. Direktionsrecht des Bauunternehmers. persönliches Abhängigkeitsverhältnis. kein Werkvertrag
Orientierungssatz
Zum Vorliegen des Unfallversicherungsschutzes eines Handwerksmeisters im Bereich des Bauhandwerks gem § 2 Abs 1 Nr 1 SGB 7, der einem Bauunternehmer, der das Direktionsrecht hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung ausübte, bei den Außenputzarbeiten gegen die übliche Vergütung eines Handwerksmeisters in einer Verputzerkolonne mithalf.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 14. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beigeladenen für beide Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Kläger einen von der Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten hat.
Der ...1964 geborene Kläger legte als gelernter Stuckateur 1995 seine Meisterprüfung ab und übte danach bis zum 31. März 1999 in abhängiger Beschäftigung eine Beratertätigkeit als Außendienstmitarbeiter in der Mörtelindustrie aus. Ab dem 2. September 1996 war er zunächst nebenberuflich als Alleinunternehmer tätig und verrichtete Stuckateur-, Putz- und Fließestricharbeiten. Mit Bescheid vom 15. November 1996 hatte die Beklagte ihn in das Unternehmerverzeichnis aufgenommen mit Wirkung vom 2. September 1996. Am 14. Oktober 1996 beantragte der Kläger seine Befreiung von der Unternehmerpflichtversicherung. Diesem Antrag entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1996 und teilte dem Kläger mit, seine Versicherung ende zum 2. September 1996, ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (BKen) versichert, Versicherungsschutz könne von ihm jederzeit wieder schriftlich beantragt werden.
Nach Aufgabe seiner Arbeitnehmertätigkeit zum 31. März 1999 meldete sich der Kläger bei der Kreishandwerkerschaft in F als nunmehr hauptberuflich Selbständiger. Die Handwerkskammer K wurde über diesen Sachverhalt von der Kreishandwerkerschaft F mit Schreiben vom 1. März 1999 unterrichtet. Die Kreishandwerkerschaft F bat gleichzeitig um Berichtigung der Handwerksrolleneintragung und um Aufhebung der Beschränkung "hauptberuflich Arbeitnehmer". Dies geschah durch Ausstellung einer neuen Handwerkskarte. Einen Antrag auf Wiederaufnahme der Unternehmerpflichtversicherung stellte der Kläger nicht. Ab 1. Mai 1999 war er als selbständiger unabhängiger Handwerksmeister im Bereich des Bauhandwerks tätig, insbesondere verrichtete er Außen- und Innenputzarbeiten sowie Estricharbeiten. Die Estrich- und Putzarbeiten rechnete er grundsätzlich auf Quadratmeter-Basis ab.
Der als selbständiger Malermeister tätige Beigeladene bat den Kläger Ende Mai Anfang Juni 1999 um Mithilfe an dem Bauvorhaben R in S-U, weil er die Auftragsarbeiten mit den ihm zur Verfügung stehenden Angestellten nicht bewältigen konnte. Der Kläger sollte bei Durchführung der Außenputzarbeiten behilflich sein. Nach Aussage des Klägers sollte er für den Beigeladenen als Subunternehmer tätig werden. Am 30. Juni 1999 traf sich der Kläger vereinbarungsgemäß früh morgens an der Arbeitshalle des Beigeladenen mit diesem und zwei seiner Angestellten. Anschließend fuhr man zur Baustelle nach U, der Kläger in seinem eigenen Pkw, der Beigeladene und seine zwei Mitarbeiter mit einem Kleintransporter. Die Firma des Beigeladenen hatte zuvor die Baustelle so eingerichtet, dass die hier maßgeblichen Arbeiten, das Auftragen des Außenputzes, zügig durchgeführt werden konnten. Die dafür erforderliche Putzmaschine S 48 war betriebsbereit, lediglich das Material musste noch eingefüllt werden. Kurz vor Beginn der Verputzarbeiten wurde festgestellt, dass der Putz von Anfang an nicht richtig durch den Mörtelschlauch befördert wurde. Der Kläger und der Beigeladene sprachen über die möglichen Ursachen der Störung und zogen in Erwägung, dass der verwendete Schneckenmantel möglicherweise ungeeignet sei. Die Putzmaschine wurde ausgeschaltet, der Verschluss des Pumpenschachtes geöffnet und der Pumpenschacht mit Schneckenmantel vom Motor weggeklappt. Nach Aussagen des Klägers wollte er mit dem Ausbau des Schneckenmantels beginnen, während der Beigeladene einen neuen Schneckenmantel aus seinem Auto holte. Der Kläger kniete sich vor den Teil der Putzmaschine, an dem sich das Mischwerk mit Pumpe und der Schneckenmantel befinden. Als der Kläger damit begann, den Schneckenmantel auszubauen und sich mit den Langfingern der linken Hand in der Mischkammer befand, stellte der Beigeladene die Putzmaschine wieder an. Durch die Bewegung der in der Mischkammer befindlichen Mischwelle wurden die Langfinger 2 bis 5 der linken Hand des Klägers abgetrennt. D...