Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und die Zahlung einer Rente ab dem 1. September 2017.
Die 1960 geborene Klägerin war für die Diakoniestation C-Stadt (Arbeitgeberin) als „Alltagsassistentin“ in der häuslichen Betreuung tätig. Ihr Arbeitsvertrag lief in 2017 aus und wurde nicht verlängert. Aufgrund finanzieller Probleme musste sie Privatinsolvenz anmelden. Inzwischen bezieht sie Erwerbsminderungsrente. Als sie im Rahmen der Tätigkeit am 4. Juli 2016 einen suchtkranken und psychotischen Patienten, der Amphetamin genommen hatte, aufsuchte, bezeichnete dieser sie als Hexe, die ihn vergiften wolle, ging auf sie mit einer Eisenstange los, verfolgte sie aus der Wohnung hinaus und schlug sie mehrfach auf den rechten Oberkörper. Eine der Nachbarinnen im Haus öffnete ihr die Tür und ließ sie in ihre Wohnung. Sie suchte noch am selben Tag einen Durchgangsarzt auf, der Druckschmerzen lateral an den unteren Rippen, Druckschmerzen am rechten Ellenbogen dorsolateral und einen Muskelhartspann beidseits der Halswirbelsäule (HWS) feststellte. Als Diagnosen gab er Prellungen der rechten Rippen und des rechten Ellenbogens an. Am 6. Juli 2016 stellte sie sich erneut einem Durchgangsarzt vor und berichtete, dass sie seit dem Besuch des Durchgangsarztes am 4. Juli 2016 mehrfach erbrochen habe. Sie gab an, Denkstörungen, Übelkeit und Schmerzen zu haben. Der Durchgangsarzt befundete nunmehr Druckschmerzen an der Kalotte (es bleibt offen um welche es sich hier handelt), über der HWS, Brustwirbelsäule (BWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) und am rechten Thorax und Hämatome unter der Scapulaspitze rechts, an der rechten Thoraxseite und am rechten Ellenbogen. Die Röntgenaufnahmen der HWS, BWS, LWS und des Ellenbogens zeigten nur degenerative Veränderungen. Er gab als Diagnosen über die am 4. Juli 2016 hinausgehenden Diagnosen eine Commotio cerebri, HWS-, BWS- und LWS-Prellungen und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) an. Eine Computertomographie des Schädels zeigte keine Auffälligkeiten. Die Klägerin wurde für zwei Tage stationär aufgenommen. Mitte August 2016 ging eine Unfallanzeige der Arbeitgeberin ein. Schon als Kind und Jugendliche war die Klägerin mit Gewalt in Kontakt gekommen. Ihr Vater schlug sie und sie erlebte wiederholt sexualisierte Gewalt. Ihr Ex-Mann schlug sie ebenfalls, betrog und vergewaltigte sie. Sie war magersüchtig und im Alter von zwei Jahren war sie ein halbes Jahr im Krankenhaus und hatte nur durch „ein Loch“ Kontakt mit ihrer Mutter. Seit dem 19. Lebensjahr hat sie Angst davor, dass ihr jemand wehtun könnte. Während des Studiums führte eine suizidale Krise zur Aufnahme in eine Klinik in D-Stadt. 2005 begab sie sich in eine ambulante Psychotherapie bei dem Dipl. Psych. C. Diesen suchte sie nach ihrer Scheidung im Jahr 2008 erneut auf. Im April 2011 diagnostizierte Dr. F. Angst und depressive Störung gemischt. Im Jahr 2012 war sie beinahe 5 Monate aufgrund einer Depression arbeitsunfähig erkrankt. In einem Bericht vom 2. April 2015 gab der Dipl. Psych. C. an, dass die Klägerin seit mehreren Jahren unter Depressionen leide mit Schlafstörungen, Grübeln, Traurigkeit und Suizidgedanken. Ausweislich eines Befundberichts des MVZ vom 29. September 2015 litt die Klägerin u.a. unter Schlafstörungen und rezidivierenden Angstattacken. Außerdem wurde festgestellt, dass bei der Klägerin multiple Überlastungsfaktoren vorlägen. Im Herbst 2015 begab sie sich erneut in psychotherapeutische Behandlung bei dem Dipl. Psych. C. Der Psychiater Dr. H., bei dem sie sich am 25. Februar 2016 vorstellte, diagnostizierte u.a. eine sonstige depressive Episode (F32.8) und eine Neurasthenie (F48.0). Die Klägerin sei antriebsreduziert, erschöpft und habe Schlafstörungen. Er beantragte eine stationäre Rehabilitation. Im Antrag gab er noch an, dass die depressive Symptomatik seit einigen Monaten zunehme und die Klägerin zum Grübeln neige. Sie fühle sich am Arbeitsplatz überlastet. Die ambulanten Therapiemaßnahmen seien ausgeschöpft. Die Klägerin sei in ihrer Leistungsfähigkeit bereits deutlich eingeschränkt und drohe zunehmend zu dekompensieren. Zwischendurch stand die Klägerin immer wieder in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. In der Zeit vom 20. Juli 2016 bis zum 31. August 2016 wurde die Klägerin aufgrund des bereits vor dem Arbeitsunfall gestellten Rehaantrags in der E. Klinik im Odenwald, einer Klinik für Psychosomatik und Psychotherapie, aufgenommen. Als Diagnosen wurden hier eine rezidivierende depressive Störung, eine undifferenzierte Somatisierungsstörung bei Stress, eine PTBS, ein Tinnitus und ein degeneratives Wirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden Beschwerden ang...