Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Juli 2022 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 5.486,65 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Säumniszuschlägen für verspätet entrichtete Nachversicherungsbeiträge.
Der 1956 geborene und zunächst bei der Bundesbahnversicherungsanstalt, einer Rechtsvorgängerin der Beklagten, versicherte B. C. (Versicherter) war im Zeitraum vom 1. September 1972 bis 31. August 1973 als Bundesbahnassistentenanwärter (Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Bundesbahndienstes) im Dienste der Deutschen Bundesbahn, dem Rechtsvorgänger des Klägers, in einem versicherungsfreien Beamtenverhältnis beschäftigt. Er schied aus eigenem Wunsch aus dem Dienst der Deutschen Bundesbahn aus.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 1973 teilte die Deutsche Bundesbahn dem Versicherten mit, um seine Nachversicherung durchführen zu können, benötige sie die genaue Anschrift seines Arbeitgebers. In seinem eigenen Interesse werde um baldige Erledigung gebeten. Eine Reaktion des Versicherten erfolgte nicht. Am 19. Januar 1976 und 8. April 1976 schrieb die Deutsche Bundesbahn den Versicherten nochmals an, ohne eine Antwort zu erhalten.
Laut Vermerk des Klägers vom 9. August 1976 in der Personalakte des Versicherten werde die Nachversicherung des Versicherten wegen erfolgloser Versuche, vom Versicherten Auskunft über seine Tätigkeit (versicherungspflichtige oder versicherungsfreie) zu erhalten, vorerst zurückgestellt bis sich der Versicherte melde und einen Anspruch auf Nachversicherung geltend mache. Eine Aufschubbescheinigung wurde nicht erteilt.
Am 15. April 2019 beantragte der Versicherte bei der Beklagten die Nachversicherung für den Zeitraum vom 1. September 1972 bis zum 31. August 1973. Der Antrag wurde an den Kläger weitergeleitet. Auf Anfrage des Klägers machte der Versicherte nunmehr Angaben zu seiner Beschäftigung ab dem 1. September 1973, woraufhin der Kläger die Nachversicherung veranlasste und eine Nachversicherungsbescheinigung gemäß § 185 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vom 19. September 2019 erstellte. Laut Versicherungsverlauf des Klägers hatte dieser zum 15. Oktober 1973 eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen.
Am 24. September 2019 erfolgte die Nachversicherung des Versicherten durch den Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 1. September 1971 bis 31. August 1973 in Höhe von 2.798,99 €. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 bestätigte die Beklagte dem Kläger sowie dem Versicherten die Nachversicherung. Zugleich wurde der Kläger um Auskunft gebeten, warum die Nachversicherungsbeiträge erst verspätet angewiesen worden seien.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2019 hörte die Beklagte den Kläger zu einer Erhebung von Säumniszuschlägen auf Nachversicherungsbeiträge für den säumigen Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 24. September 2019 für 297 Monate in Höhe von 5.486,65 € an.
Mit Bescheid vom 21. November 2019 erhob die Beklagte gegenüber dem Kläger einen Säumniszuschlag auf die gezahlten Nachversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 24. September 2019 für 297 Monate in Höhe von 5.486,65 €. Der Versicherte sei am 31. August 1973 aus seiner versicherungsfreien Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung ausgeschieden. Die Nachversicherungsbeiträge hierfür seien zum 1. September 1973 fällig geworden. Die Zahlung der Nachversicherungsbeiträge sei aber erst am 24. September 2019 erfolgt. Unter Beachtung der Drei-Monatsfrist für die Entscheidung über den Aufschub der Nachversicherung gemäß § 184 Abs. 2 SGB VI liege für den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis 24. September 2019 für 297 Monate eine säumige Beitragszahlung vor. Es seien keine triftigen Gründe vorgebracht worden, die eine verspätete Beitragszahlung rechtfertigten.
Der Kläger zahlte den geforderten Säumniszuschlag ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und legte am 5. Dezember 2019 Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2019 ein.
Am 19. Dezember 2019 erhob der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Duisburg. Mit Beschluss vom 13. Mai 2020 verwies das Sozialgericht Duisburg den Rechtsstreit zuständigkeitshalber an das Sozialgericht Frankfurt am Main.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2020 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf §§ 8 Abs. 2, 233 SGB VI, §§ 1232, 1403 Reichsversicherungsordnung (RVO) und §§ 24, 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zurück. Mangels Aufschubentscheidung nach § 1403 Abs. 1 RVO sei die Nachversicherung des Versicherten durchzuführen gewesen. Die Nachversicherungsschuld sei am Folgetag fällig, hier ab dem 1. September 1973. Ohne Erteilung einer Aufschubbescheinigung sei der Kläger angehalten gewesen, die Nachversicherung „alsbald" durchzuführen, was er nicht getan h...