Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss eines Anspruchs auf pauschale Zusicherung der Übernahme von Kosten für eine Unterkunft

 

Orientierungssatz

1. Bei der Zusicherung des Grundsicherungsträgers der Kostenübernahme für die neue Wohnung nach § 22 Abs. 4 SGB 2 handelt es sich um einen Verwaltungsakt zur Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Deshalb besteht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.

2. Ist der Kläger bereits in eine andere Wohnung umgezogen und begehrt er mit einer Feststellungsklage die Feststellung des Gerichts, dass die Richtlinien des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten der damals begehrten Unterkunft nicht geeignet seien, so fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Dem Kläger geht es nur noch um die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage ohne aktuelle Relevanz.

3. Im Übrigen ist eine Überprüfung von Verwaltungsrichtlinien im Wege der Normenkontrolle gemäß § 55a Abs. 1 SGG unzulässig. Verwaltungsvorschriften oder Richtlinien sind als sog. Binnennormen keine Rechtsätze mit Außenwirkung.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 7. März 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für zwei Wohnungsangebote vom 3. September und 5. Oktober 2010 sowie der Verwaltungsrichtlinien des Beklagten zur "Angemessenheit von Unterkunftskosten" im Bereich der Stadt A-Stadt.

Der Kläger fragte mit E-Mail vom 3. September 2010 unter Beifügung des entsprechenden Angebots bei dem Beklagten an, ob die von ihm ausgewählte Wohnung "C-Straße" zustimmungsfähig sei. Es handelte sich um eine 35 qm große Einzimmerwohnung in A-Stadt. Die Kaltmiete betrug 380,00 € und die Nebenkosten beliefen sich auf 100,00 €. Der Beklagte antwortete dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag, dass eine Zustimmung nicht möglich sei, weil die Grundmiete dieser Wohnung die Angemessenheitsgrenze erheblich übersteige (Bl. 12, 13 Gerichtsakte - GA).

Mit E-Mail vom 5. September 2010 und unter Beifügung des entsprechenden Angebots fragte der Kläger wiederum bei dem Beklagen an, ob dieses Angebot die Zustimmung des Beklagten finde. Es handelte sich um eine 55 qm große Zweizimmerwohnung, wobei sich die Grundmiete auf 350,00 € und die Nebenkosten auf 90,00 € beliefen. Der Beklagte teilte dem Kläger mit E-Mail vom 6. September 2010 mit, dass auch diese Wohnung die Angemessenheitsgrenze erheblich übersteige und deshalb keine Zustimmung erteilt werden könne Bl. 14, 15 GA). Darüber hinaus übersandte der Beklagte dem Kläger eine Liste, die ihm bei der Wohnungssuche helfen könne sowie ein Hinweisblatt des Beklagten zur "Angemessenheit von Unterkunftskosten" (Bl. 16 GA).

Mit Schreiben vom 15. September 2010 erhob der Kläger gegen die Ablehnungen des Beklagten vom 3. September und 6. September 2010 sowie gegen die "Dienstanweisung" für die Bemessung von Wohnraum Widerspruch.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2011 als unzulässig zurück. Hinsichtlich der seitens des Klägers begehrten Zusicherungen zur Übernahme der Aufwendungen für die vorgelegten Mietangebote sei der Widerspruch unzulässig geworden, da der Wohnraum für den die Zusicherungen begehrt worden seien, nicht mehr zur Verfügung stehe. Ferner sei der Widerspruch gegen die "Dienstanweisung" für die Bemessung von Wohnraum unzulässig, da es sich hierbei um keinen Verwaltungsakt handele.

Der Kläger hat hiergegen am 17. Oktober 2011 bei dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben und ist am 1. November 2012 in die Wohnung unter der jetzigen Anschrift: A Straße in A-Stadt umgezogen, für die der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) zahlt.

Die Klage mit dem Antrag, die Entscheidungen des Beklagten vom 3. und 6. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. September 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen, sowie festzustellen, dass die von dem Beklagten in Bezug genommene Richtlinie zur Angemessenheit von Unterkunftskosten nicht geeignet sei, die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in A-Stadt gegenwärtig zu bestimmen, hat das Sozialgericht nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 7. März 2016 als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt:

"Der Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 03.09.2010 und 06.09.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2011 zu verpflichten, ihm die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen, ist nach § 123 SGG dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihm die Zusicherung für die Übernahme der Unterkunftskosten für di...

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