Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinreichende Bestimmbarkeit des Klagebegehrens als Zulässigkeitsvoraussetzung einer erhobenen Klage

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit einer Klage ist u. a. die hinreichende Bestimmbarkeit des Klagebegehrens erforderlich. Daran fehlt es, wenn der Kläger mit seiner gegen den Grundsicherungsträger gerichteten Klage "die zukünftige Erbringung der notwendigen Sozialleistungen" begehrt. Damit bleibt offen, welche Sozialleistungen er aus dem Anwendungsbereich des SGB 2 begehrt.

2. Eine auf die Zusicherung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Unterkunftskosten für ein konkretes Wohnungsangebot gerichtete Verpflichtungsklage ist mangels des erforderlichen Rechtschutzinteresses unzulässig, wenn sich das ursprüngliche Klagebegehren durch den Umzug des Klägers in seine neue Wohnung erledigt hat.

3. Gleiches gilt auch für den Fall einer erhobenen Feststellungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Marburg vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten noch um die Rechtmäßigkeit der (zunächst teilweisen) Ablehnung einer Zusicherung der Kostenübernahme für eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung "C-Straße" in A-Stadt und ihres späteren vollständigen Widerrufs sowie der Ablehnung einer Zusicherung nach § 22 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für den Umzug in eine andere neue Wohnung in A-Stadt gemäß Email des Klägers vom 26. Juli 2011.

Der seinerzeit im D-Weg in A-Stadt wohnhafte Kläger beantragte mit Schreiben vom 2. November 2011 bei dem Beklagten eine Wohnungserstausstattung für die Wohnung unter der Adresse: C-Straße in A-Stadt, die er aber nicht bezogen hat, weil er am 1. November 2012 vom D-Weg in die auch jetzt noch von ihm bewohnte Wohnung in der A-Straße in A-Stadt umgezogen war (laut Mitteilung des Klägers vom 29. Oktober 2012 in seinem Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht - HLSG - L 6 AS 389/10 - Bl. 93 Gerichtsakte - GA).

Nach seiner Recherche würde in E. für Einpersonenhaushalte ein Betrag in Höhe von 1.073,00 € gezahlt. Hinzu kämen noch die Anschaffungskosten für einen Herd, einen Kühlschrank und eine Waschmaschine, sodass insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.898,00 € zur Verfügung gestellt würde. In diesem Betrag seien die Kosen für Bodenbeläge und Gardinen sowie die Liefer- und Verlegekosten noch nicht enthalten. Zudem beantragte er die Übernahme der Kosten einer privaten Haftpflichtversicherung, da das Bestehen einer solchen Versicherung für das Zustandekommen eines Mietvertrages erforderlich sei.

Mit Bescheid vom 8. November 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger eine einmalige Leistung für die Wohnungserstausstattung in Höhe von nur 372,00 € und lehnte die Übernahme der Kosten für die private Haftpflichtversicherung ab.

Der Bescheid enthielt u.a. folgende Formulierung:

"Die Leistung ist zweckgebunden, Nachweise über die sachgerechte Verwendung (Rechnungen/Quittungen) reichen Sie bitte innerhalb von 2 Monaten nach Auszahlung beim KreisJobCenter ein".

Auf den dagegen eingelegten Widerspruch erließ der Beklagte am 23. März 2012 einen Widerspruchsbescheid mit folgendem Tenor:

"1. Der Bescheid vom 08.11.2011 wird widerrufen.

2. Das Widerspruchsverfahren wird eingestellt.

3. Verfahrenskosten werden nicht erhoben. Aufwendungen Verfahrensbeteiligter werden nicht erstattet."

Der Bescheid könne nach § 47 Abs. 2 SGB X widerrufen werden, da dem Kläger die Leistungen für die Anschaffung einer Kücheneinrichtung in der Wohnung unter der Anschrift: C-Straße bewilligt worden waren und er diese nicht bezogen habe. Es bestehe kein schutzwürdiges Vertrauen, da der Kläger gewusst habe, dass die Bewilligung der Leistungen für die Kücheneinrichtung an den Bezug der zuvor genannten Wohnung geknüpft gewesen sei und die Leistungen mangels Abschlusses eines Mietvertrages noch nicht an den Kläger ausgezahlt worden seien.

Dagegen hat der Kläger am 30. April 2012 bei dem Sozialgericht (SG) Marburg Klage erhoben (S 8 AS 120/12).

Mit E-Mail vom 26. Juli 2011 hatte der Kläger den Beklagten um Mitteilung gebeten, ob die Kosten der Unterkunft für das von ihm beigefügte Wohnungsangebot übernahmefähig seien. Es handelte sich um eine 50 qm große Wohnung in A-Stadt mit einer Kaltmiete von 360,00 € und Nebenkosten von 75,00 €. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Email vom gleichen Tag mit, dass eine Zusicherung nicht erteilt werden könne, da die Kosten der Wohnung erheblich über der Angemessenheitsgrenze lägen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2011 stellte der Kläger bei dem Beklagten einen förmlichen Antrag auf Übernahme der Wohnkosten für das zuvor genannte Wohnungsangebot, den der Beklagte mit Bescheid vom 18. August 2011 ablehnte, weil die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26...

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