Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Hinzuverdienst. steuerrechtliche Überführung eines Rinderstalls aus dem Betriebs- in das Privatvermögen
Orientierungssatz
Die Entnahme eines Rinderstalls aus dem Betriebs- in das Privatvermögen stellt Arbeitseinkommen iS des § 15 SGB 4 dar.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 26. Juli 2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Rücknahme seiner Erwerbsminderungsrente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze nach § 96a Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) und gegen die Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 1.081,28 Euro aufgrund überzahlter Rentenleistungen.
Die Beklagte gewährte dem Kläger, geboren 1951, mit Bescheid vom 31. März 2010 wegen Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2013. Dem Bescheid war als Anlage 19 eine Übersicht über die maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen voller Erwerbsminderung beigefügt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung unbefristet als Dauerrente fort.
Der Kläger erzielt bereits seit dem Jahr 2009 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Form von Pachteinnahmen. In den Jahren 2009, 2010 und 2011 überschritten diese Einnahmen die Hinzuverdienstgrenzen nicht. Der vorläufige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 12. Februar 2014 wies sodann Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe 8.144,00 Euro aus, wobei der Kläger gleichwohl keine Steuern zu entrichten hatte.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 hörte die Beklagte den Kläger dahingehend an, dass für den Zeitraum vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 lediglich Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln der Vollrente bestehe und die eingetretene Überzahlung in Höhe von 1.081,28 Euro zurück zu zahlen sei.
Der Kläger erklärte daraufhin, dass er weiterhin - wie auch in den Vorjahren - Pachteinnahmen in Höhe von jährlich 3.612,02 Euro habe. Der im Einkommenssteuerbescheid 2012 ausgewiesene Betrag in Höhe von 8.144,00 Euro komme durch die Überführung des Rinderstalls aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen zustande. Hierbei sei kein Erlös erzielt worden und somit lägen auch keine gewerblichen Einkünfte vor. Ein entsprechendes Entnahmegutachten, das einen Ertragswert in Höhe von 15.875,63 Euro ermittelte, reichte der Kläger zur Akte. Da der Gewerbebetrieb des Klägers nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr abrechnet, wurde dieser Wert auf die Jahre 2012 und 2013 aufgeteilt.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2014 hob die Beklagte sodann den Bescheid vom 31. März 2010 bezüglich der Rentenhöhe für die Zeit vom 1. März 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gemäß § 48 des Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (SGB X) teilweise auf und forderte die für diese Zeit entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.081,28 Euro gemäß § 50 SGB X zurück. Der Kläger habe aufgrund der Hinweise im Rentenbescheid wissen müssen, dass der Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung wegen des Hinzuverdienstes wegfallen könne. Daher seien die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erfüllt. Es sei nicht ersichtlich, dass durch die Aufhebung des Bescheides und die damit verbundene Rückforderung erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstünden.
Nachdem der Kläger mit seinem Widerspruch vom 30. Juni 2014 seine Einwände aus dem Anhörungsverfahren wiederholt hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2015 zurück. Sie sei an die Feststellungen der Finanzbehörde gebunden. Folglich seien die im Einkommensteuerbescheid dargestellten Einkommensverhältnisse bei der Prüfung, ob die Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI eingehalten worden seien, zugrunde zu legen. Eine andere Verfahrensweise sei nicht möglich. Durch die Anrechnung des steuerlich berücksichtigten Einkommens seien auf die Erwerbsminderungsrente monatlich 678,67 Euro anzurechnen. Dieser Betrag überschreite die Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe von 400,00 Euro um 278,67 Euro. Aufgrund dessen habe nur noch ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von drei Vierteln der Vollrente bestanden. Der Kläger habe dadurch lediglich 106,73 Euro (bis 30. Juni 2012) und 106,06 Euro (ab 1. Juli 2012) an Rente verloren. Damit sei der schädliche Mehrverdienst (278,67 Euro) höher als der zurückzufordernde überzahlte Rentenbetrag. Die Rechtsfolge bestimme sich nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. In der Regel sei der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben. Ein atypischer Fall liege nicht vor. Jedenfalls führe auch eine pflichtgemäße Ermessensausübung zu einer Aufhebung für die Vergangenheit.
Mit seiner K...