Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigung des Rechtsstreits. Zurücknahme der Berufung
Orientierungssatz
1. Zur Erledigung des Rechtsstreits.
2. Die Berufungsrücknahme ist eine einseitige Prozesshandlung und gegenüber dem Gericht abzugeben, bei welchem die Sache anhängig ist. Sie braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden, sondern kann auch konkludent erfolgen.
Tenor
I. |
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Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist. |
II. |
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Die Beteiligten haben einander über das Kostenanerkenntnis der Beklagten vom 14. Oktober 2002 hinaus keine Kosten zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Rechtsstreit durch Prozesserklärung der Klägerin vom 12. November 2002 erledigt ist.
Die am 3. August 1943 geborene Klägerin stellte am 30. Juli 1996 Rentenantrag, den die Beklagte nach Einholung eines orthopädischen Gutachtens des Dr. ... vom 30. Oktober 1996 bzw. 10. November 1996 und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Dr. ... vom 16. Dezember 1996 (im Rentenantragsverfahren) sowie eines weiteren orthopädischen Gutachtens des Dr. ... vom 18. September 1997 und eines internistischen Gutachtens des Dr. ... vom 2. Oktober 1997 (im Widerspruchsverfahren) durch Bescheid vom 4. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Februar 1998 mit der Begründung ablehnte, die Klägerin sei vollschichtig leistungsfähig und damit weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig.
Auf die hiergegen am 19. Februar 1998 erhobene Klage holte das Sozialgericht Wiesbaden ein allgemeinärztliches Gutachten bei dem Sachverständigen Prof. Dr. ... vom 30. Dezember 1998 sowie ein nervenärztliches Gutachten des Sachverständigen Dr. ... vom 8. Dezember 1999 nebst psychologischem Zusatzgutachten des Dipl- Psych. ... vom 27. Dezember 1999 ein und verurteilte sodann die Beklagte durch Urteil vom 25. Mai 2000 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide und Abweisung der weitergehenden Klage, der Klägerin auf der Grundlage eines Versicherungsfalles vom 10. Juni 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis zum 30. Juni 2001 zu gewähren.
Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 30. Juni 2000 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 31. Juli 2000 (Montag) eingelegte Berufung mit dem Begehren auf Zuerkennung von Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer mit Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung.
Auf das im Verlauf des Berufungsverfahrens bei dem Sachverständigen Dr. ... gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholte Gutachten vom 26. September 2002, wonach die Klägerin nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 einen Anspruch der Klägerin auf Weitergewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente über Juni 2001 hinaus auf Dauer anerkannt und darüber hinaus ein Kostenanerkenntnis dem Grunde nach abgegeben.
Das Gericht hat der Klägerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 das Anerkenntnis übersandt und angefragt, ob das Anerkenntnis der Beklagten angenommen werde und ob der Rechtsstreit damit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden könne.
Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 7. November 2002 ausgeführt, sie weise das Anerkenntnis der Beklagten vorsorglich insoweit zurück, als der Beginn der anerkannten Rente nicht klar sei. Ebenso müsse die Höhe der Rente geprüft werden. Dabei verwies sie darauf, ihr Prozessbevollmächtigter befinde sich im Urlaub.
Mit Schreiben vom 12. November 2002, eingegangen am 13. November 2002, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin folgendes erklärt:
"... nehmen wir das Anerkenntnis der Beklagten hiermit an. Der Rechtsstreit kann damit in vollem Umfang als erledigt angesehen werden."
Mit Fax-Schreiben vom 15. November 2002, eingegangen am selben Tag, macht die Klägerin nunmehr über ihre Prozessbevollmächtigten geltend, es sei klarzustellen, dass die Erledigung des Rechtsstreits nur soweit reiche wie das Anerkenntnis der Beklagten.
In der folgenden Korrespondenz trägt die Klägerin vor, die bei der Annahme des Anerkenntnisses gewählte Formulierung beruhe auf der entsprechenden Formulierung in der Anfrage des Gerichts vom 24. Oktober 2002. Soweit das Anerkenntnis angenommen und erklärt worden sei, der Rechtsstreit sei "damit" in vollem Umfang erledigt, beschränke sich der Umfang dieser Erklärung auf den Umfang des Anerkenntnisses. Dies ergebe sich aus § 101 Abs. 2 SGG. Im Übrigen habe die Beklagte im Rahmen des Anerkenntnisses ausgeführt, wenn das Anerkenntnis angenommen werde, sei der Rechtsstreit dadurch in der Hauptsache erledigt. Hieraus sei der Schluss zu ziehen, dass es sich entweder um ein Vollanerkenntnis handele oder aber im Falle eines Teilanerkenntnisses die Erledigungswirkung nur im Hinblick auf den anerkannten Teil eintrete. Um den nicht erfassten Teil des Streitgegenstandes erledigen zu können, sei der Abschluss eines Vergleiches erforderlich gewesen, der hier nicht zustande gekommen sei. Im Übrigen sei das Gericht verpflichtet gewesen, über...