Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Versicherungspflicht. selbstständiger Ernährungsberater im Rahmen der Einzelberatung von Patienten. keine Lehrtätigkeit
Orientierungssatz
Ein selbstständiger Ernährungsberater, dessen Tätigkeitsfeld schwerpunktmäßig individuelle Beratungen von Patienten umfasst, um bei diesen Verhaltensänderungen in konkreten Alltagssituationen zu bewirken, unterliegt in dieser Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Lehrer nach § 2 S 1 Nr 1 SGB 6.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. April 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch um die Versicherungspflicht des Klägers als selbständiger Ernährungsberater im Rahmen der Einzelberatung von Klienten.
Der 1961 geborene Kläger war zunächst als staatlich geprüfter Diätassistent bei der C-Klinik C-Stadt bis 1. November 2004 beschäftigt. Ab 1. November 2004 reduzierte er sein Beschäftigungsverhältnis an der C-Klinik auf 10 Stunden wöchentlich und übte daneben bis 31. März 2008 an dieser Klinik eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter (Schulungen, Konzeptentwicklungen, Vortragstätigkeiten) aus. Ferner arbeitete der Kläger unter der Firmierung "Institut für innere Balance und Wohlbefinden" (A. xxxxx, Ernährungsberater) als selbständiger Ernährungsberater.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen stellte mit Bescheid vom 3. Januar 2008 fest, dass der Kläger ab 1. November 2004 nicht mehr der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht unterliege, da er aus einer selbständigen Tätigkeit deutlich höhere Einnahmen als aus der abhängigen Beschäftigung erziele.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Prüfung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Der Kläger gab in einem Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht als selbständig Tätiger vom 31. Januar 2008 an, er übe seit 1. November 2004 eine selbständige Tätigkeit als Ernährungsberater aus, die er wie folgt beschrieb: Ernährungsberatung bei Übergewicht, Diabetes mellitus und anderen ernährungsabhängigen Erkrankungen. Als Auftraggeber für seine Tätigkeit nannte er die C-Klinik, Privatpersonen und Krankenkassen. Ergänzend teilte er mit Schreiben vom 19. Februar 2008 mit, im Vordergrund seiner selbständigen Tätigkeit stehe die therapeutische Beratung.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 3. Juni 2008 die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. November 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) fest und forderte nach dem nachgewiesenen Arbeitseinkommen bemessene Pflichtbeiträge.
Hiergegen legte der Kläger am 23. Juni 2008 Widerspruch ein und teilte mit, er sei seit 1. April 2008 bei der CKlinik wieder fest angestellt. Seit 1. April 2008 übe er die freiberufliche Tätigkeit nur noch geringfügig und sehr unregelmäßig aus. Für den Zeitraum bis 31. März 2008 seien die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht nicht gegeben. Eine Lehrtätigkeit habe er nicht ausgeübt.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Juli 2009 setzte die Beklagte die Höhe der Pflichtbeiträge ab 1. Januar 2008 neu fest. Im Übrigen wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2009 mit der Begründung zurück, dass Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI als selbständiger Lehrer bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 6. Januar 2010 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben.
Die Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 26. Februar 2010 die Pflichtbeiträge ab 1. Dezember 2009 festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 3. August 2012 stellte die Beklagte die Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 5 Abs. 2 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Januar 2009 fest, weil er seine selbständige Tätigkeit in geringfügigem Umfang ausübe. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 30. April 2013 erkannte die Beklagte sodann die Versicherungsfreiheit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI bereits ab 1. April 2008 an.
Mit Urteil vom 30. April 2013 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, soweit sich der Kläger gegen die Feststellung von Versicherungspflicht für die Vortrags-, Seminar- und Schulungstätigkeit an der C-Klinik sowie entsprechende, außerhalb der C-Klinik für andere Auftraggeber ausgeübte Vortrags- und Seminartätigkeiten gewandt hat. Im Übrigen hat das Sozialgericht die angefochtenen Bescheide abgeändert und festgestellt, dass die selbständige Tätigkeit des Klägers im Rahmen der individuellen Ernährungsberatung von Patienten nicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig sei. Auch die Tätigkeit im Bereich der Betreuung von Messeständen in dem Zeitraum vom 1. November 2004 bis 31. März 2008 habe nicht der V...