Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Schiedsstelle nach § 80 SGB 12. Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10. Überprüfungsmaßstab für Schiedsstellenvereinbarung. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und rechtlichen Gehörs. Vergütungsvereinbarung. Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit. Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB 12. keine verbindliche Festlegung der Vergütungshöhe
Leitsatz (amtlich)
1. Die Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 ist mit Verwaltungsaufgaben und mit hoheitlichen Befugnissen beliehen und daher Behörde iS von § 1 Abs 2 SGB 10. Ihre Schiedsentscheidungen stellen Verwaltungsakte iS von § 31 SGB 10 dar.
2. Der Schiedsstelle in ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs 2 S 1 SGB 12) wird eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen, woraus eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt. Gerichtlich ist allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (Anschluss an LSG Essen vom 29.9.2008 - L 20 SO 92/06 = Breith 2009, 653).
3. Die Schiedsstelle arbeitet entsprechend § 20 SGB 10 unter der Geltung des Untersuchungsgrundsatzes. Im Schiedsstellenverfahren gilt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Anschluss an LSG Essen vom 29.9.2008 - L 20 SO 92/06, aaO). Diese Grundsätze sind verletzt, wenn die Schiedsstelle bei ihrer Entscheidung vorliegende Kalkulationsgrundlagen ohne nähere Nachfragen und Ermittlungen zur Frage, ob die geforderte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs 3 S 2 SGB 12) entspricht, unberücksichtigt lässt.
4. In einem Rahmenvertrag nach § 79 Abs 1 SGB 12 und seinen Zusatzvereinbarungen dürfen keine für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegungen zur konkreten Höhe der Vergütung getroffen werden, die individuellen Festlegungen von Vergütungen nach §§ 75 Abs 3 S 1 Nr 2, 76 Abs 2 SGB 12 entgegenstehen.
Tenor
I. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. November 2010 (Az. xxx) wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger ¼.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 157.999,60 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung einer Vergütung für den Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung“ und den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung.
Der Kläger bietet Hilfen für wohnungslose Menschen, psychisch kranke Menschen und Frauen in Not-Situationen an. Neben Wohnstätten umfasst das Angebot auch Werkstätten und ambulante Dienste. Der Kläger ist Mitglied im deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband und bietet u.a. im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zum selbstbestimmten bzw. betreuten Wohnen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an.
Der Kläger hat mit dem Beklagten am 23. Dezember 2008 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII abgeschlossen (Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 40 ff. GA). Diese Vereinbarung regelt Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen „Betreutes Wohnen“ (Leistungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Prüfungsvereinbarung). In § 1 Abs. 3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Vergütung separat vereinbart wird. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 23. Dezember 2008 geschlossene Vergütungsvereinbarung (Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung“) legt unter Verweis darauf, dass die Festlegung auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII und des Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung „Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ erfolgt, eine Vergütung für eine Fachleistungsstunde in Höhe von 52,29 Euro für die Vertragsdauer bzw. den Leistungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009 fest (Anlage K 2 der Klageschrift, Bl. 52 f. GA).
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2009 (Anlage K 4 der Klageschrift, Bl. 56 GA) forderte der Kläger den Beklagten zu Verhandlungen über die Vergütungen des Betreuten Wohnens für die Wirtschaftsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 auf. Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 (Anlage K 5 der Klageschrift, Bl. 57 f. GA) verwies der Beklagte darauf, dass die Fachleistungsstunde zwischenzeitlich durch Beschlüsse der Vertragskommission pauschal landesweit auf 52,29...