Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 4. April 2016 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Beitragsbescheide für die Monate Juni, August, September und Oktober 2015.
Der 1948 geborene Kläger ist Jurist und war bis 1998 als Rechtsanwalt tätig. Er nahm eine Erwerbstätigkeit erstmals 1962 auf. Von 1986 bis 14. September 1998 bestand eine private Krankenversicherung. In den Zeiträumen vom 15. September 1998 bis 31. Dezember 2009, 11. Januar 2010 bis 21. Januar 2010, 7. Februar 2010 bis 31. Januar 2011 und vom 3. März 2011 bis 27. Januar 2012 war der Kläger gesetzlich krankenversichert, zuletzt aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld.
Der Kläger bezog bis November 2013 eine Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen, die sich mit Erreichen der Altersgrenze ab Dezember 2013 in eine entsprechende Altersversorgung umwandelte. Während der Dauer der bestehenden Pflichtversicherung bis 27. Januar 2012 führte das Versorgungswerk die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt an die Beklagte ab.
Bereits am 12. Dezember 2011 beantragte er bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) die Gewährung einer Altersrente, die ihm mit Bescheid vom 29. Februar 2012 rückwirkend zum 1. Februar 2012 bewilligt wurde (Stand 1. Januar 2017: Altersversorgung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen: 1.130,20 €; Rente der DRV Bund: 453,86 €; Gesamt: 1.584,06 €).
Der Kläger erklärte am 28. Januar 2012 gegenüber der BKK E. den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung, da seine Pflichtversicherung aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II zum 27. Januar 2012 endete. Der Kläger war sodann ab 28. Januar 2012 bei der BKK E. freiwillig versichert. Die Mitgliedschaft bei dieser Kasse endete aufgrund Kündigung des Klägers vom 4. Juli 2012 zum 30. September 2012. Der Kläger zahlte in dieser Zeit keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die BKK E. lehnte es mit Bescheid der Beklagten vom 18. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 ab, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge direkt beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Land Nordrhein-Westfalen einzuziehen. Klage (Sozialgericht Gießen S 9 KR 278/14) und Berufung (L 1 KR 31/15) blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 25. Februar 2016 zurück (B 12 KR 120/15 B).
Nachdem der Kläger seit dem Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft am 28. Januar 2012 keine Beiträge an die Krankenkasse abführte, stellte die BKK E. mit Bescheid vom 10. Mai 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2012 das Ruhen der Leistungsansprüche der Beiträge mit Wirkung ab 17. Mai 2012 fest. Klage (Sozialgericht Gießen S 9 KR 277/14) und Berufung (L 1 KR 34/15) blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 25. Februar 2016 zurück (B 12 KR 2/16 B).
Der Kläger war in der Zeit vom 1. Oktober 2012 bis 30. Juni 2014 Mitglied der F. Krankenkasse. Der Kläger zahlte in dieser Zeit keine Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Fragen der Einstufung als freiwilliges Mitglied sowie die Beitragsfestsetzung sind bzw. waren ebenfalls Gegenstand zahlreicher Streitverfahren. Die F. Krankenkasse stellte mit Bescheiden vom 18. und 24. Oktober 2012 sowie dem Ergänzungsbescheid vom 6. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2013 das Bestehen einer freiwilligen Mitgliedschaft ab Oktober 2012 fest und forderte zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ab November 2012 auf. Klage (Sozialgericht Gießen S 9 KR 274/15) und Berufung (L 1 KR 33/15) blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zurück (B 12 KR 41/16 B).
Die F. Krankenkasse lehnte es mit Bescheid vom 14. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2013 überdies ab, die Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. Oktober 2012 zu beenden. Klage (Sozialgericht Gießen S 9 KR 276/15) und Berufung (L 1 KR 50/15) blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zurück (B 12 KR 42/16 B).
Die F. Krankenkasse machte u.a. mit Bescheiden vom 20. Dezember 2013, vom 21. Januar 2014, vom 21. Februar 2014, vom 21. März 2014, vom 21. Mai 2014 und vom 22. Juli 2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 16. April 2015 Beitragsforderungen für die Monate November 2013 und Dezember 2013, Januar und Februar 2014, April 2014 sowie Juni 2014 geltend. Klage (Sozialgericht Gießen S 9 KR 202/15) und Berufung (L 1 KR 304/15) blieben erfolglos; das Bundessozialgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 24. Mai 2016 zurü...