Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung. Bedarf bereits durch Leistungen nach § 22 SGB 2 gedeckt. kein Anspruch
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch nach § 21 Abs 7 SGB II setzt das Bestehen eines ungedeckten Bedarfs voraus, der nicht bereits durch die Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II gedeckt ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 5. November 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen Mehrbedarf für die Erwärmung von Wasser nach § 21 Abs. 7 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit von Juni bis November 2012.
Der Kläger bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich eine Grundmiete in Höhe von 290,00 Euro zuzüglich Betriebskostenvorauszahlungen von 60,00 Euro zu zahlen hat. Die Heizung und die Erwärmung von Wasser erfolgen über eine Gaskombitherme in der Wohnung des Klägers. Den dafür benötigten Strom bezieht der Kläger von dem Energieversorgungsunternehmen. Abschläge für den Bezug von Gas entrichtet der Kläger in Höhe von 50,00 Euro monatlich.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 620,00 Euro (220,00 Euro Regelbedarf und 400,00 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung) für Juni 2012 und in Höhe von 774,00 Euro monatlich (374,00 Euro Regelbedarf und 400,00 Euro Leistungen für Unterkunft und Heizung) für Juli bis November 2012.
Mit seinem Widerspruch vom 24. Juli 2012 gegen diesen Bescheid machte der Kläger u. a. geltend, dass für die Stromkosten der Gastherme in seiner Wohnung ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II zu gewähren sei. Der Beklagte gewährte daraufhin dem Kläger monatlich 2,50 Euro für die Betriebsstromkosten der Gaskombitherme und wies den Widerspruch im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2012 zurück. Eine dezentrale Warmwasseraufbereitung im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II läge nicht vor, da mit der Gaskombitherme auch geheizt werde. Der Betriebsstrom könne mit 5 % der jährlichen Brennstoffkosten berechnet werden. Da diese noch nicht bekannt seien, könne auf die Höhe der monatlichen Vorauszahlungen zurückgegriffen werden.
Der Kläger hat am 17. Dezember 2014 beim Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass mit der Gaskombitherme eine dezentrale Wasserversorgung erfolge. Es könne keine Rolle spielen, ob die Erwärmung von Warmwasser und die Beheizung der Wohnung mit einem oder zwei getrennten Geräten vorgenommen würden. Schließlich würden die Kosten des Stroms zur Erzeugung von warmem Wasser nicht über den Vermieter abgerechnet, so dass § 22 SGB II nicht eingreife. Der Zuschlag von 5 % der jährlichen Brennstoffkosten beziehe sich nur auf die Heizkosten, nicht aber auf die Warmwasseraufbereitung.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Kosten für den Betrieb der Gaskombitherme des Klägers vollständig gedeckt seien.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. November 2014 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, so dass sich der Bescheid vom 3. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2012 als rechtmäßig erweise. Insbesondere habe der Kläger keinen Anspruch auf den geltend gemachten Mehrbedarf. § 21 Abs. 7 Satz 1 SGB II sehe vor, dass bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt werde, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt werde (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt würden. § 21 Abs. 7 Satz 2 SGB II nenne Pauschalen zur Höhe des Mehrbedarfs, von denen abgewichen werden könne, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestehe oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werde.
Welche Vorrichtungen solche der dezentralen Warmwassererzeugung seien, sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Unstrittig sei, dass eine zentrale Warmwassererzeugung dann vorliege, wenn diese außerhalb der Wohnung des Leistungsberechtigten für mehrere Wohnungen gemeinsam erfolge. Im Umkehrschluss werde warmes Wasser danach dann dezentral erzeugt, wenn es nur für eine einzelne Wohnung vorgesehen sei. Wie die Systematik des Gesetzes zeige, sei eine weitere Voraussetzung aber die, dass die Warmwassererzeugung separat, d. h. nicht in einer Vorrichtung mit der Heizung, erfolge (Falterbaum in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 35 Rn. 81; ähnlich wohl auch Behrend in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 120).
Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vom 25. März 2011 seien die Kosten für die Erwärmung von warmem Wasser aus dem Regelbedarf herausgenommen worden. Gleichzeitig s...