Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. Beitragszuschuss zur Kranken- bzw Pflegeversicherung. verspätete Antragstellung. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Ablaufhemmung
Leitsatz (amtlich)
1. Wird der Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung bzw. Pflegeversicherung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bis zum Ende des 3. Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Stammrecht), gestellt, kann dieser Zuschuss erst ab Beginn des Antragsmonats geleistet werden.
2. § 27 Abs. 5 SGB X sowie § 67 SGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) finden auf diese Frist keine Anwendung.
3. Eine Ablaufhemmung der dreimonatigen Antragsfrist nach den Grundsätzen des § 210 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherte weder geschäftsunfähig noch beschränkt geschäftsfähig ist. Bei einer bipolaren Störung, die durch einen phasischen Verlauf gekennzeichnet ist, ist dies nicht zwingend der Fall.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung eines Beitragszuschusses zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung sowie Pflegeversicherung bereits für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis zum 30. Juli 2004 in Höhe von monatlich 76,20 € bzw. 9,54 €.
Der 1947 geborene Kläger beantragte am 2. Juni 2003 die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei der Beklagten. Hierzu füllte er ein von der Beklagten zur Verfügung gestelltes Formular “Antrag auf Versichertenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung„ handschriftlich aus. Unter der Rubrik “Krankenversicherung der Rentner (KVDR)/Pflegeversicherung„ kreuzte er bei der Frage “Beantragen Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung/Pflegeversicherung für den Fall, dass keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung bestätigt wird?„ das Kästchen “Nein„ an. Ebenso kreuzte er “Nein„ bei der Frage “Beantragen Sie Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung/Pflegeversicherung, weil sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind?„ an. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Renten wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Oktober 2004.
Am 16. August 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten ebenfalls auf einem dafür vorgesehenen Formblatt (Blatt 110 Verwaltungsakte) einen Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI. Dort führte er aus, dass er auch um die Prüfung eines rückwirkenden Zuschusses aus der Zeit vor dieser Antragstellung bitte, weil er in der Vergangenheit wegen schwerer Depressionen gehindert gewesen sei, sich um seine eigene Rechte zu kümmern. Hilfsweise beantrage er die Einsetzung in alte Rechte.
Die Beklagte holte bei der Krankenversicherung des Klägers, der Techniker Krankenkasse eine Auskunft hinsichtlich des Krankenversicherungsbeitrages ab 1. Juni 2003 ein; mit Schreiben vom 17. September 2004 teile diese mit, dass der Kläger vom 1. Juni 2003 bis zum 24. Oktober 2003 als Arbeitslosengeldempfänger pflichtversichert gewesen sei und dass der Krankenversicherungsbeitrag in der freiwilligen Versicherung vom 25. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 142,75 € sowie ab 1. Januar 2004 153,99 € betragen habe.
Mit Bescheid vom 30. September 2004 bewilligte die Beklagte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung für die Zeit ab 1. August 2004 bis zum 31. Oktober 2004 in Höhe von 77,00 €, sowie zugleich eine Nachzahlung von 231,00 € für den Bewilligungszeitraum 1. August 2004 bis 31. Oktober 2004. Hiergegen legte der Kläger am 29. Oktober 2004 Widerspruch ein mit der Begründung, dass auf seinen Antrag der “Einsetzung in alte Rechte„ im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück mit der wesentlichen Begründung, dass für laufende Zusatzleistungen nach § 108 SGB VI die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende von Renten entsprechend anzuwenden seien. Zwar hätten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung dem Grunde nach vom Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung ab 25. Oktober 2003 an vorgelegen, da der Antrag auf Gewährung des Beitrageszuschusses zur Krankenversicherung jedoch erst am 16. August 2004 gestellt worden sei und somit die Antragstellung nicht bis zum Ende des Dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Beitragszuschusses zur Krankenversicherung dem Grunde nach erfüllt waren, erfolgt sei, habe der Beitragszuschuss erst von dem Kalendermonat an geleistet w...