Tatbestand

Streitgegenstand ist die Erschöpfung des am 22. August 2001 entstandenen Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers am 14. Januar 2004.

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Antrag durch Bescheid vom 14. September 2001 Arbeitslosengeld ab 22. August 2001 mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 22. September 2001 Widerspruch gegen die errechnete Höhe des Arbeitslosengeldes; die festgesetzte Anspruchsdauer beanstandete er nicht. Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 7. März 2002 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger erhob dagegen am 4. April 2002 Klage bei dem Sozialgericht Marburg, die durch Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 abgewiesen wurde (S 5 AL 209/02). Der Kläger legte dagegen am 16. September 2005 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht ein (L 9 AL 231/05), über die im Zeitpunkt der Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren noch nicht entschieden wurde.

Der Kläger bezog dann nach der Leistungsgewährung ab dem 22. August 2001 Arbeitslosengeld während der folgenden Leistungszeiträume: 22. August 2001 - 2. Oktober 2001 sowie 15. Oktober 2001 - 18. Juni 2002.

Der Kläger meldete sich danach wieder am 5. November 2003 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 25. November 2003 Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer von 71 Tagen ab 5. November 2003 und teilte ihm mit Schreiben vom 16. Januar 2004 das voraussichtliche Ende seines Arbeitslosengeldbezugs mit. Der Kläger legte am 20. Januar 2004 Widerspruch gegen die Einstellung des Arbeitslosengeldes zum 14. Januar 2004 ein und begehrte, dass ihm vorgerechnet werde, wieso sein Anspruch erschöpft sei. Die Beklagte erläuterte ihm die Angelegenheit mit Schreiben vom 28. Januar 2004 wie folgt: Durch Bewilligungsbescheid vom 14. September 2001 sei ihm Arbeitslosengeld für eine Anspruchsdauer gemäß § 127 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von 360 Kalendertagen ab 22. August 2001 bewilligt worden. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindere sich gemäß § 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden sei. Bislang sei ihm Arbeitslosengeld für folgende Zeiträume gezahlt worden: 22. August 2001 - 2. Oktober 2001 (42 Tage) sowie 15. Oktober 2001 - 18. Juni 2002 (247 Tage). Bei seiner erneuten Antragstellung am 5. November 2003 seien demnach 289 Anspruchstage verbraucht und noch 71 Anspruchstage vorhanden gewesen; letztere seien zuerkannt worden. Somit sei der Arbeitslosengeldanspruch am 14. Januar 2004 ausgelaufen. Für die Zeit nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld werde empfohlen, ggfs. Arbeitslosenhilfe zu beantragen. Die Beklagte wies sodann durch Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2004 den Widerspruch des Klägers vom 20. Januar 2004 gegen den Bescheid vom 16. Januar 2004 als unbegründet zurück. In den Gründen zu dem Verbrauch des Arbeitslosengeldanspruchs wurde im Wesentlichen auf die Darlegungen im Schreiben vom 28. Januar 2004 verwiesen.

Der Kläger hat am 2. März 2004 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben, mit der er sich gegen den Bescheid vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2004 und gegen die Erschöpfung seines Arbeitslosengeldanspruchs ab 15. Januar 2004 gewandt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er habe keinesfalls Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen erworben. Das wäre der Fall, wenn er ohne Unterbrechung seit der ersten Arbeitslosigkeit das Arbeitslosengeld erworben hätte. Die Beklagte sei seiner Aufforderung zu einer akribischen Beantwortung seiner diesbezüglichen Frage nicht nachgekommen und habe ihn zudem nicht rechtzeitig auf eine Beantragung von Arbeitslosenhilfe hingewiesen.

Die Beklagte hat die Klagebegründung unverständlich gefunden und darauf hingewiesen, dass die Frage einer rechtzeitigen Beantragung von Arbeitslosenhilfe mit der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nichts zu tun habe; im Übrigen sei der Kläger sehr wohl rechtzeitig informiert worden.

Das Sozialgericht Marburg hat durch Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2005 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen auf die folgenden Gründe gestützt: Der Bescheid vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2004 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe durch Bewilligungsbescheid vom 14. September 2001 zutreffend einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 360 Kalendertagen für die Zeit ab 22. August 2001 bewilligt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld betrage gemäß § 127 Abs. 2 SGB III 12 Monate nach Versicherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Monaten. Das 45. Lebensjahr habe der Kläger bei der Entstehung des Anspruchs noch nicht vollendet gehabt, sodass sich eine längere Anspruchsdauer nicht ergebe. Gründe dafür, dass bei...

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