Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 2101. arbeitstechnische Voraussetzung. Büroarbeit. Scrollen mit der Computermaus
Leitsatz (amtlich)
Zur erkrankungsursächlichen Einwirkung bei der BK Nr 2101 (hier: Scrollen mit der Computermaus)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger streitet um die Anerkennung einer Epicondylitis als Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Der 1963 geborene Kläger legte das Abitur im Jahre 1983 ab und nahm im Anschluss ein Ingenieurstudium auf. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin vom 14. April 2011 ist er seit 1992 in der Versicherungsbranche beschäftigt und hatte dort Innen- und Außendienst zu leisten, dabei auch Schreibtischarbeiten am PC. Von 2005 bis September 2007 war er bei der Firma F., München, tätig, wo die Büroarbeit einen Anteil von 80 % hatte, nachdem er zuvor im Umfang von 60 % im Büro tätig gewesen war. Seit September 2008 ist er bei der Firma G., Mainz, weiterhin in der Versicherungsbranche mit Büroarbeiten betraut. Die im Jahre 2006 am rechten Arm auftretenden Beschwerden führt er auf umfangreiches Arbeiten mit der Computermaus zurück.
Am 16. April 2007 erstattete der Orthopäde Dr. H. die ärztliche BK-Anzeige. Der Kläger habe Schmerzen am Ellenbogen, am Unterarm und am Handgelenk rechts seit dem Frühjahr 2006, die er auf die Computertätigkeit zurückführe. Dr. H. diagnostizierte in der BK-Anzeige eine Epicondylitis am rechten Ellenbogen, eine Myotendinose am Unterarm, eine Tendovaginitis am Handgelenk sowie ein Sulcus-ulnaris-Syndrom. Der BK-Anzeige fügte Dr. H. den radiologischen Befund des Prof. J. vom 21. Dezember 2006 sowie den neurologischen Befund des Prof. K. vom 13. April 2007 bei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30. Mai 2007 die Feststellung einer BK-Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV ab, da die Tätigkeit des Klägers am Computer keine Gefährdung im Sinne der angezeigten BK darstelle.
Mit Widerspruch vom 18. Juni 2007 machte der Kläger geltend, der hohe Anteil der Computertätigkeit, bei der er ständig mit der Maus habe arbeiten müssen, habe seit Sommer 2006 zu ausgeprägten Schmerzen im rechten Unterarm geführt und seit Oktober 2006 eine ständige Behandlung durch den Orthopäden Dr. H. erfordert. Er bestehe daher auf Anerkennung einer arbeitsbedingten Erkrankung als BK-Nr. 2101. Er legte weitere Berichte des Prof. J. vom 21. Dezember 2006 sowie des Dr. H. vom 2. Mai 2007 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Dagegen hat der Kläger am 28. September 2007 vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) Klage erhoben mit der Begründung, seine Epicondylitis sei durch die Arbeit mit der Computermaus ausgelöst und immer wieder verschlimmert worden. Die Verhältnisse am Arbeitsplatz seien nicht ergonomisch gewesen. Er habe Wochenarbeitszeiten von 48 bis 55 Stunden gehabt und mehr als Dreiviertel dieser Zeit am Computer mit Einpflegen, Bearbeiten und Anlegen komplexer Datenlisten zu tun gehabt. Weil er an einem zu kleinen Bildschirm habe arbeiten müssen, habe er ständig mit der Computermaus hoch- und herunterscrollen müssen. Eine ergonomische Maus samt Keyboard sei erst im November 2006 beschafft worden, ein ergonomischer Arbeitsstuhl im Juni 2007 und ein Stehpult erst nach dem 21. Mai 2007. Der Kläger hat weitere Berichte des Dr. H. vom 18. September 2007, des Prof. K. vom 5. März 2008 und des Orthopäden Dr. L. vom 11. Juni 2008 vorgelegt. Letzterer hat beim Kläger ein schweres chronisch rezidivierendes kombiniertes Ellenbogensyndrom mit Irritation des Ellennervs beschrieben, zu dem es mit hoher Wahrscheinlichkeit durch einen fehlerhaft ausgestatteten Bildschirmarbeitsplatz gekommen sei.
Das Sozialgericht hat von Amts wegen das fachorthopädisch-unfallchirurgische Gutachten des Dr. D. vom 21. April 2004 eingeholt, der beim Kläger eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris rechts ohne neurologisch nachweisbares Sulcus-ulnaris-Syndrom oder Carpaltunnelsyndrom diagnostiziert hat. Eine BK der Nr. 2101 sei beim Kläger zu verneinen, da er die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfülle und ein zeitnahes Auftreten der Beschwerden nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit nicht festzustellen sei. Eine Bürotätigkeit mit häufiger Computerarbeit zähle nicht zu den gefährdenden Berufstätigkeiten, da sie weder eine mechanische Beanspruchung der Arme noch eine kurzzyklische feinmotorische Handarbeit mit sehr hoher Bewegungsfrequenz beinhalte. Die Beschwerden des Klägers im Bereich des Ellenbogengelenkes hätten erst 2006 ein Jahr nach Beginn der verstärkten Bürotätigkeit begonnen. Er habe schon vor Oktober 2005 häufig Computerarbeiten verrichtet, ohne dass dadurch Beschwerden im Bereich...