Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Weiterbewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 31. Dezember 2004 hinaus.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 29. Oktober 2004. Mit Änderungsbescheid vom 1. Juni 2004 bewilligte die Beklagte Arbeitslosenhilfe bis einschließlich 31. Dezember 2004.
Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2004 mit der Begründung zurück, durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 sei § 190 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) dahingehend geändert worden, dass Arbeitslosenhilfe längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden dürfe. Die die Arbeitslosenhilfe betreffenden Bestimmungen der §§ 190 bis 206 SGB III seien mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufgehoben. Arbeitslosenhilfe könne mithin ab 1. Januar 2005 mangels Rechtsgrundlage nicht mehr gewährt werden. An die Stelle der Arbeitslosenhilfe werde ab 1. Januar 2005 das Arbeitslosengeld II treten und bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nahtlos weiterzuzahlen sein.
Die Klägerin hat am 19. August 2004 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, für sie bestehe ab dem 1. Januar 2005 eine unmittelbare, nicht abwendbare Existenzgefahr. Ab Januar 2005 sei eine Grundabsicherung nicht mehr gegeben. Es sei abzusehen, dass wegen der Kompetenz- und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen Geldleistungen nicht ausgezahlt würden. Außerdem sei die Höhe des Arbeitslosengeldes II so gering, dass eine menschenwürdige Existenz nicht möglich sei. Die geplanten Regelungen des SGB II verstießen insbesondere gegen Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12, 13 Abs. 1, 14, 19 Abs. 2 und 33 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Außerdem habe sie ein Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG.
Nach Anhörung der Beteiligten wies das Sozialgericht Kassel die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2004 ab. Eine Weiterbewilligung der Arbeitslosenhilfe sei nach § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der mit Wirkung ab 1. April 2004 geltenden Fassung nur längstens bis zum 31. Dezember 2004 möglich gewesen. Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Prozessbevollmächtigten halte die erkennende Kammer § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der ab 1. April 2004 geltenden Fassung vor dem Hintergrund des ab 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Sozialgesetzbuch II Buch (SGB II) nicht für verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei in Zeiten knapper Kassen in allen Sozialleistungsbereichen insbesondere berechtigt, einen strengeren Bedürftigkeitsmaßstab an ausschließlich steuerfinanzierten Leistungen anzulegen und so den Einzelnen in eine stärkere Verantwortung zu nehmen. Aufgrund des dem Gesetzgeber zustehenden, im Sozialrecht besonders weiten Gestaltungsspielraums, der auch nur einer eingeschränkten rechtlichen Kontrolle unterliege, sei der vom Gesetzgeber mit der Einführung des SGB II verfolgte Zweck der Verringerung der derzeitigen Ausgaben für die Leistungen an (Lang-zeit-) Arbeitslose eine letztendlich rechtlich nicht angreifbare wertungspolitische Entscheidung. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe scheide schon deswegen aus, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie unterfalle. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, dass die neuen Regelungen des SGB II gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstießen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage könne nicht begründet werden. Die besonders weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers auf dem Gebiet des Sozialrechts umfasse nämlich grundsätzlich auch die Kürzung von Sozialleistungen durch entsprechende Gesetzesänderung. Daher könne es insbesondere nicht Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Prüfung sein, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden habe. Die ab 2005 maßgeblichen Bestimmungen des SGB II verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser primär bei staatlichen Eingriffen einschlägige Verfassungsgrundsatz könne zwar auch bei staatlichen Leistungen als Grundgedanke Anwendung finden, jedoch nur, soweit bereits eine gesicherte Rechtsposition vorliege. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei nach Auffassung der erkennenden Kammer auch, dass die nach dem SGB II vorgesehene Leistungshöhe dem Niveau der bisherigen Sozialhilfeleistungen für erwerbsfähige Sozialhilfeempfänger angepasst werde. Bei der Absenkung der bisherigen Arbeitslosenhilfeleistungen auf das Sozialhilfeniveau müsse beachtet werden, dass die Arbeitslosenhilfe keine Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung sei, vielmehr eine rein steuerfinanzierte Leistung des Bundes an Arbeitsuchende. Auch zukünftig werde mit den Bestimmungen des SGB I...