Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 27. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Kostenübernahme einer Akupunkturbehandlung.
Der 1962 geborene Kläger leidet unter einer Riechminderung bei Zustand nach Encephalitis 1993. Er beantragte am 15. September 2020 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine geplante Akupunkturbehandlung mit Reizstrom zur Behandlung seiner Riechstörung unter Vorlage einer Aufklärungs-/Honorarvereinbarung mit der internistisch-kardiologischen Praxis Dres. B. u.a. („kombinierte Physiokey-Akupunktur“). Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2020 ab. Die Akupunktur sei eine Kassenleistung nur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen im Kniegelenk bei Arthrose.
Dem widersprach der Kläger am 24. September 2020. In einer Studie von Kölner Wissenschaftlern sei bei 8 von 15 Personen eine wesentliche Besserung des Geruchssinns nach Akupunktur mit Reizstrom festgestellt worden. Es sei grundgesetzwidrig, wenn chronische Rücken- oder Knieschmerzpatienten eine Akupunkturbehandlung zulasten der Krankenkasse erhielten, nicht hingegen Betroffene ohne Geruchssinn. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 fragte der Kläger an, ob für die Akupunktur ein Vorschuss gewährt werden könne, den er in Raten tilgen wolle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Akupunktur sei in der Anlage 2 Nr. 31 der Richtlinien „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ von der vertragsärztlichen Versorgung durch Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) grundsätzlich ausgeschlossen worden sei. Die Ausnahmen bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen im Kniegelenk durch Gonarthrose lägen beim Kläger nicht vor. Ebenso wenig sei ein Ausnahmefall nach§ 2 Abs. 1 a SGB V gegeben, weil beim Kläger keine lebensbedrohliche oder wertungsmäßig gleichzustellende Erkrankung vorliege. Demzufolge sei auch eine Vorschussgewährung nicht möglich.
Der Kläger hat am 2. April 2021 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben. Ab Oktober 2021 hat er mit einer Akupunkturbehandlung durch die Heilpraktikerin D. beim Zentrum für Chinesische Medizin B-Stadt begonnen, im Klageverfahren die Erstattung der entstandenen Kosten von 930,00 € nebst Zinsen geltend gemacht und vorgetragen, durch die Behandlung habe sich sein Geruchssinn bereits verbessert. Als Kfz.-Mechaniker müsse über einen Geruchssinn am Arbeitsplatz verfügen.
Mit Bescheid vom 9. November 2021 hat die Beklagte die Übernahme der Kosten der Heilpraktiker-Behandlung abgelehnt, weil diese ihre Leistungen nicht über die gesetzliche Krankenkasse abrechnen könnten. Mit weiterem Bescheid vom 8. Dezember 2021 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten für eine Akupunkturbehandlung bei der Ärztin Dr. H. abgelehnt und den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2022 zurückgewiesen. Die nachfolgende Klage hat das Sozialgericht Wiesbaden mit Gerichtsbescheid vom 26. September 2022 ( S 2 KR 161/22 ) rechtskräftig abgewiesen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und mit Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2022 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine Akupunkturbehandlung mit Reizstrom. Der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung gemäߧ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V umfasse nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich seien und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche. Die Krankenkassen seien nicht bereits dann leistungspflichtig, wenn einzelne Ärzte die streitige Therapie befürwortet hätten. Vielmehr müsse die betreffende Therapie rechtlich von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sein. Dies sei bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäߧ 135 Abs. 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der GBA in Richtlinien nach§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben habe. Durch diese Richtlinien werde der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt. Nach der Konzeption des Gesetzes habe das Gericht deshalb grundsätzlich nicht darüber zu entscheiden, ob eine medizinische Behandlungsmethode anerkennungswürdig und im Einzelfall auch erfolgversprechend sei. Vielmehr sei im Allgemeinen allein maßgeblich, welcher medizinische Standard allgemein anerkannt sei und ob die zu beurteilende Methode diesem medizinischen Standard entspreche. Nachdem der GBA die Akupunkturbehandlung ausdrücklich von der Leistungspflicht ausgenommen u...