Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1962 geborene Kläger leidet unter einer Riechminderung bei Zustand nach Encephalitis 1993.
Er beantragte am 15.09.2020 bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine ab 16.09.2020 geplante Akupunkturbehandlung incl. Reizstrom. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.09.2020 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Akupunktur nur eine Kassenleistung sei bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen im Kniegelenk bei Arthrose. Für weitere Erkrankungsfelder habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) einen Nutzen verneint.
Dem widersprach der Kläger am 24.09.2020 und begründete dies damit, dass seit 2007 die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten einer klassischen Körperakupunktur übernähmen. Er verwies darauf, dass eine Studie von Kölner Wissenschaftlern bei 8 von 15 Personen eine wesentliche Besserung des Geruchssinns nach Akupunktur mit Reizstrom festgestellt hätten. Es liege ein Verstoß gegen die Würde des Menschen im Sinne von Art. 1 Grundgesetz sowie gegen den Gleichheitssatz nachArt. 3 GG vor, wenn chronische Rücken- oder Knieschmerzpatienten eine Akupunkturbehandlung zulasten der Krankenkasse erhielten, nicht hingegen Betroffene ohne Geruchssinn.
Mit weiterem Schreiben vom 14.10.2020 begehrte der Kläger eine Bestätigung, dass zumindest die Kosten der Behandlung mit Reizstrom übernommen würden und für die Akupunktur ein Vorschuss gewährt werde, die er in Raten tilgen wolle.
Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.10.2020 ab. Soweit eine Behandlung mit Reizstrom erfolge, obliege es dem behandelnden Arzt, zu prüfen, ob über die Versichertenkarte abgerechnet werden könne. Ansonsten müsse er privat abrechnen. Dann sei eine Kostenübernahme durch die Beklagte ausgeschlossen. Darüber hinaus lehnte sie eine Vorschusszahlung für die Akupunkturbehandlung ab.
Mit weiterem Schreiben vom 16.11.2020 teilte der Kläger mit, dass er auch beim Arbeitsamt, Rentenversicherer, dem Amt für Grundsicherung und der Berufsgenossenschaft angefragt habe, ob von dort eine Kostenübernahme möglich sei.
Mit Bescheid vom 04.03.2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Akupunktur in der Anlage 2 Nr. 31 der Richtlinien „Methoden vertragsärztliche Versorgung“ von der vertragsärztlichen Versorgung durch Beschluss des G-BA grundsätzlich ausgeschlossen worden sei. Die Ausnahmen bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder chronischen Schmerzen im Kniegelenk durch Gonarthrose lägen beim Kläger nicht vor. Ebenso wenig sei ein Ausnahmefall nach§ 2 Abs. 1 a SGB V gegeben, weil beim Kläger keine lebensbedrohliche oder wertungsmäßig gleichzustellende Erkrankung vorliege.
Hiergegen richtet sich die am 02.04.2021 bei dem Sozialgericht Wiesbaden eingegangene Klage. Zur Begründung trägt der Kläger vor, es sei durch ein Beweissicherungsgutachten zu klären, ob die Encephalitis im März 1993 durch einen Zeckenbiss im Sommer 1992 oder durch einen Arbeitsunfall im letzten Quartal 1992 ausgelöst worden sei. Hierzu seien Verfahren vor den Sozialgerichten Wiesbaden und Darmstadt anhängig. Als Kfz.-Mechaniker müsse über einen Geruchssinn am Arbeitsplatz verfügen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid vom 16.09.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten einer Behandlung mit Akupunktur in Verbindung mit Reizstrom zu übernehmen,
hilfsweise
die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Akupunkturbehandlung als Vorschussleistung zu übernehmen, bis geklärt ist, ob ein Arbeitsunfall Ursache für die Erkrankung im Jahre 1993 war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf die Gerichts- und die Beklagtenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, nachdem die Sache weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist und die Beteiligten zuvor gehört worden sind (§ 105 SGG ). Insbesondere sah sich das Gericht nicht an einer Entscheidung gehindert, weil der Kläger diverse Male eine Fristverlängerung zur Prüfung seiner Angelegenheit beantragt hat. Eine Zustimmung zum Erlass eines Gerichtsbescheides ist nicht erforderlich, eine Anhörung der Beteiligten, wie sie auch erfolgt ist, ist ausreichend. Eine Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt verletzt den Kläger auch nicht in seinen Rechten. Der Kläger begehrt den zeitlichen Aufschub zur Prüfung der Frage, ob die Erkrankung durch einen Arbeitsunfall oder einen Zeckenbiss ausgelöst wurde und nach seiner Auffassung entweder die Berufsgenossenschaft oder die Beklagte zuständig wäre. Hierauf kommt es indes nicht entscheidungserheblich an. Im Recht der gesetzlichen Krankenversicheru...