Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall im Ausland. Entsendung. intensives Weiterbestehen der inländischen Beschäftigung: Umsetzen genereller Weisungen und Interessen. Kontakt und Berichterstattung gegenüber dem inländischen Arbeitgeber. Fürsorgepflicht und Entgeltzahlung durch den inländischen Arbeitgeber. Cheftierpfleger. Artenschutzprojekt in einem ausländischen Nationalpark
Leitsatz (amtlich)
1. Für die Ausstrahlung nach § 4 Abs 1 SGB 4 muss das inländische Beschäftigungsverhältnis auch während des Auslandseinsatzes hinreichend intensiv fortbestehen.
2. Die Beziehung ist hinreichend intensiv, wenn der Arbeitnehmer bei seinem Auslandseinsatz generelle Weisungen und Interessen seines inländischen Arbeitgebers umsetzt, zu diesem durch Berichte über die Arbeit Kontakt hält und der Arbeitgeber auf der anderen Seite weiterhin seinen Fürsorgepflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkommt und für die Entgeltzahlung verantwortlich ist.
3. Hat der Arbeitnehmer (hier: Cheftierpfleger in einem Artenschutzprojekt) bei diesen Rahmenbedingungen seine tägliche Arbeit vor Ort eigenverantwortlich zu verrichten, steht das Fehlen konkreter Einzelweisungen des inländischen Arbeitgebers der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses nicht entgegen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 6. Mai 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 11. Dezember 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 aufgehoben und festgestellt, dass das Ereignis vom 16. November 2009 ein Arbeitsunfall ist.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten aller Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung eines am 10. November 2009 in Vietnam erlittenen Unfalls als Arbeitsunfall.
Der 1982 geborene Kläger ist seit 2008 Tierpfleger im Zoo C-Stadt. Seit Juli 2010 liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor. Im gesamten Kalenderjahr 2009 war er in Vietnam im D. (D.), E. Nationalpark, tätig. Dort erlitt er während einer Exkursion zum Auffinden geeigneter Futterpflanzen für laubfressende Affen am 10. November 2009 einen schweren Unfall, als er auf Grund eines Steinschlages zwischen einem Stein und einem Baum eingeklemmt wurde und ihm in dessen Folge das linke Bein zu 1/3 amputiert werden musste.
Mit Unfallanzeige vom 19. November 2009 zeigte die Zoo C-Stadt GmbH (Zoo C-Stadt) dieses Ereignis bei der Beklagten als Arbeitsunfall an. Nach den Informationen der Personalabteilung des Zoo C-Stadt (Frau F.) förderte der Zoo ein Projekt in dem betreffenden Nationalpark, indem er Personal (Tierpfleger) zur Unterstützung schickt. Die Tierpfleger würden für den Einsatz durch entsprechende Verträge freigestellt. Der Zoo würde Geld an das D. überweisen und die Tierpfleger würden dann vor Ort durch den Park das Geld erhalten, das sie zum Leben benötigen würden. Frau F. äußerte in diesem Telefongespräch die Ansicht, da der Zoo C-Stadt Gelder nach Vietnam bezahle, müsse es sich doch bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall handeln.
Der Zoo C-Stadt übersandte ihren mit dem Kläger unter dem 21. Mai 2008 geschlossenen Arbeitsvertrag, eine mit dem Kläger getroffene Freistellungsvereinbarung vom 11. Dezember 2008 sowie eine mit dem D. (Herrn G.) im Januar 2009 getroffene Vereinbarung über die Modalitäten der Unterstützung des D. durch den Zoo C-Stadt. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wird der Arbeitnehmer „sofort, vorbehaltlich unter der auflösenden Bedingung des Bestehens der Abschlussprüfung zum Zootierpfleger, mithin spätestens ab 01.08.2008 beim Arbeitgeber als Tierpfleger in Teilzeit zu 20 Stunden/Woche beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wird gemäß § 14 II TzBfrG befristet und endet mit dem Ablauf von zwei Jahren, spätestens am 31.07.2010.“ In den Schlussbestimmungen des Arbeitsvertrages (§ 8 Ziff. 1.) heißt es: „Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Eine nicht schriftliche Abbedingung des Schriftformerfordernisses und sonstige nicht schriftliche Vereinbarungen sind unwirksam.“ Die Freistellungsvereinbarung trifft u. a. folgende Regelungen:
§ 1
Die Zoo C-Stadt GmbH und der Arbeitnehmer vereinbaren einvernehmlich die befristete Freistellung von der Arbeitsleistung für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009, sofern betriebliche Interessen dem nicht entgegenstehen.
§ 2
Während der Freistellungsphase ruht das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer macht für diesen Zeitraum keinen Entgeltanspruch gemäß §§ 611, 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit seinem Arbeitsvertrag geltend."……………….
§ 4
Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden werden nur auf Grundlage schriftlicher Vereinbarungen wirksam. Dies gilt auch für ein Abweichen vom Schriftformerfordernis.
Die mit dem D. im Januar 2009 getroffene Vereinbarung enthält u. a. folgende Regelungen:
1. Leistungen des Zoos
Der Zoo leistet eine Zahlung von EUR 12.000.- an das D.. Die Zahlung erfolgt bis zum 01.03.2009 in eine...