Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Pflicht zur Rückzahlung eines Darlehens gem § 23 Abs 5 SGB 2 aF. Fälligkeitszeitpunkt. fehlende Kündigung des Darlehens durch den Grundsicherungsträger. Nichtberücksichtigung des ehelichen Güterstands der Gütertrennung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist dem Begriff des Darlehens immanent.
2. Ein durch Verwaltungsakt gewährtes Darlehen kann auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden.
3. Mangels Regelung der Fälligkeit im SGB II (vor Inkrafttreten des § 42a SGB II) und bei Fehlen einer Fälligkeitsregelung im Darlehensbescheid ist ein nach § 23 Abs 5 SGB II aF gewährtes Darlehen erst drei Monate nach Kündigung fällig (§ 488 Abs 3 S 1 und 2 BGB analog).
4. Der eheliche Güterstand ist für die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen des Ehegatten nach § 9 Abs 2 S 1 SGB II unbeachtlich.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 27. März 2013 aufgehoben. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2010 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rückzahlung von der Klägerin für die Zeit vom 11. Februar 2008 bis 31. Juli 2009 in Höhe von 4.581,88 EUR darlehensweise gewährter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die 1949 geborene Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem 1946 geborenen Ehemann, der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, im ehelichen Güterstand der Gütertrennung, der am 18. Juni 1990 vereinbart und am 28. Mai 1991 im Güterrechtsregister eingetragen wurde. Das Ehepaar bewohnt ein 1972 von ihnen errichtetes und ihm gemeinsam gehörendes Einfamilienhaus, dessen Wohnfläche mit 110 qm angegeben wird bei einer Grundstücksgröße von 1.182 qm.
Mit ihrem Antrag vom 11. Dezember 2008 begehrte die Klägerin die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierbei gab sie die Renteneinkünfte des Ehemannes mit 454,22 EUR brutto an. Ferner gab sie an, dass im Eigentum ihres Ehemannes ein weiteres bebautes Grundstück in C-Stadt stehe (Grundstücksgröße 1182 qm, 170 qm Wohnfläche). Diese Immobilie stehe zum Verkauf und es könne mit einem erzielbaren Verkaufspreis von 100.000,00 EUR bis 120.000,00 EUR gerechnet werden (Maklerbestätigung vom 29. Februar 2008).
Auf ihren Antrag bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 26. März 2008 für die Zeit vom 11. Februar 2008 bis 31. Juli 2008 Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) als Darlehen. Zur Begründung wurde auf § 23 Abs. 5 SGB II hingewiesen und darauf, dass der Klägerin momentan die Verwertung des dem Ehemann gehörenden Grundvermögens in C-Stadt nicht möglich sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, vierteljährlich nachzuweisen, dass sich um die Verwertung des Vermögens gekümmert werde. Eine Regelung zur Fälligkeit der Rückzahlung des Darlehens enthält der Bescheid nicht. In einem erläuternden Bescheid vom 26. März 2008 teilte der Beklagte der Klägerin mit, das Vermögen des Ehemannes (Immobilie in C-Stadt) sei vorrangig zu verwerten. Da derzeit eine Verwertung zeitlich noch nicht möglich sei, würden die Leistungen nach dem SGB II als Darlehen gewährt. Gleichzeitig forderte der Beklagte die Klägerin zum Nachweis der Verwertungsbemühungen der Immobilie auf. Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 12. September 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum 12. September 2008 bis 31. Januar 2009 (Bewilligungsbescheid vom 23. Oktober 2008) und auf den Weiterbewilligungsantrag vom 5. Januar 2009 für den Zeitraum 1. Februar 2009 bis 31. Juli 2009 (Bewilligungsbescheid vom 29. Januar 2009) erneut darlehensweise Leistungen nach dem SGB II. Sämtliche Bescheide über darlehensweise Bewilligungen wurden von der Klägerin nicht mit Widerspruch angegriffen. Für den Zeitraum ab August 2009 beantragte die Klägerin keine weiteren Leistungen nach dem SGB II bei dem Beklagten.
Mit Schreiben vom 20. August 2009 teilte der Beklagte unter Bezugnahme auf den Darlehensbescheid vom 26. März 2008 der Klägerin mit, ihm sei mitgeteilt worden, dass die Klägerin ab August 2009 auf die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II verzichte. Des Weiteren solle die Immobilie in C-Stadt Anfang Oktober 2009 verkauft werden. Die Klägerin werde darauf hingewiesen, dass von Seiten des Beklagten eine erneute Prüfung der Darlehensgewährung nach dem Verkauf der Immobilie stattfinden werde. Die verbleibende Restsumme (Verkaufserlös abzüglich Belastungen) sei maßgebend, ob bzw. in welcher Höhe das gewährte Darlehen zurückzufordern sei.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 übermittelte die Klägerin dem Beklagten Nachweise über den Verkauf des Hausgrundstücks in C-Stadt mit einem Nettoerlös von 85.090,10 EUR. Mit Schreiben vom 4. März 2010 erklärte die Klägerin, der Beklagte s...