Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtsverfahren. Zulässigkeit einer gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gerichteten Klage, mit der eine höhere Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung begehrt wird. Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten nach den Regelungen der EGV 883/2004

 

Orientierungssatz

1. Zur Zulässigkeit einer gegen einen Bescheid über die Ablehnung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme gerichteten Klage, mit der eine höhere Erwerbsminderungsrente begehrt wird.

2. Eine Berücksichtigung ausländischer Beitragszeiten als inländische Beitragszeiten ist nach den Regelungen der EGV 883/2004 ebenso wenig vorgesehen wie die Erhöhung einer inländischen Leistung durch Addition mit einer ausländischen Leistung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 18.12.2019; Aktenzeichen B 13 R 340/18 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erhöhung einer ihm gewährten Erwerbsminderungsrente.

Der 1970 geborene Kläger beantragte am 26. September 2013 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund der medizinischen Ermittlungen im Verwaltungsverfahren bot die Beklagte dem Kläger am 22. Januar 2014 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an. Der Kläger durchlief eine entsprechende psychosomatische Maßnahme vom 11. März 2014 bis zum 15. April 2014 in den H.-Kliniken M. in B. C. Die Beklagte bewilligte dem Kläger durch Bescheid vom 26. Juni 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2016. Die Rente wurde unter Berücksichtigung der europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit festgestellt; in diversen Anlagen des Rentenbescheides werden die „innerstaatliche“ und die „zwischenstaatliche“ Berechnung der Monatsrente dargestellt.

Der Kläger erhielt zudem vom österreichischen Rentenversicherungsträger (Pensionsversicherungsanstalt) vom 1. November 2013 bis zum 31. Dezember 2014 eine Berufsunfähigkeitspension. Er teilte am 13. November 2014 der Beklagten mit, dass die Fortzahlung dieser Leistung seitens der Pensionsversicherungsanstalt abgelehnt worden sei. In dem entsprechenden Ablehnungsbescheid vom 3. November 2014 wird ausgeführt, dass die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt werde, weil eine Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege. Da weiterhin eine vorübergehende Berufsunfähigkeit bestehe, sei als Maßnahme eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zur Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit angezeigt. Zudem wird ausgeführt, dass, wenn eine vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege, grundsätzlich für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit ein Anspruch auf Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung bestehe. Da der Kläger jedoch nicht der österreichischen Krankversicherung unterliege, habe er sich wegen solcher Ansprüche an den für ihn zuständigen ausländischen Sozialversicherungsträger zu wenden. Die Beklagte leitete daraufhin ein Rehabilitationsverfahren ein und lehnte durch Bescheid vom 13. Januar 2015 den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ab. Sie führte aus, dass der Kläger erwerbsgemindert sei und eine Rente beziehe. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers könne nicht durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gebessert werden; die gesundheitlichen Leiden des Klägers erforderten vielmehr die Fortführung der ambulanten Behandlungsmaßnahmen. Der Kläger legte hiergegen am 30. Januar 2015 Widerspruch ein und verwies darauf, dass er „eine Leistung gemäß Rehabilitationsgeld wie begründet“ einfordere. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2015 zurück. Sie verwies darauf, dass unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen festgestellt worden sei, dass die bei dem Kläger vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen - seelische Störung, Lendenwirbelsäulensyndrom, Übergewicht - durch eine ambulante fachübergreifende Therapie zu behandeln seien.

Der Kläger teilte am 3. Juli 2015 der Beklagten mit, dass er auf selbständiger Basis seit 1. Juni 2015 einen Verdienst für eine Projekttätigkeit erziele. Er gehe davon aus, dass aufgrund der Höhe des Verdienstes sein Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente während der Projektlaufzeit ruhe. Die Beklagte stellte daher durch Bescheid vom 22. Juli 2015 die Rentengewährung ab dem 1. Juni 2015 wegen der Berücksichtigung des Hinzuverdienstes ein. Der Kläger gab diese Tätigkeit zum Ende des Jahres 2015 auf und bezog erneut Rente. Auf seinen Weitergewährungsantrag im Jahr 2016 verlängerte die Beklagte zunächst durch Bescheid vom 22. September 2016 die Rentengewährung bis zum 31. Oktober 2016. Durch weiteren Bescheid vom...

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