Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreites war ein Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 28. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2001, mit dem die Beklagte letztlich den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit (19. April bis 11. Juli 2001) wegen der Vereitelung des Zustandekommens eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat, ferner die darauf beruhende Aufhebung der Bewilligung (19. April bis 5. Juli 2001) und Rückforderung bereits gezahlter Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 596,40 (19. April bis 18. Mai 2001). Durch Teil-Urteil des erkennenden Senates vom 9. März 2005 wurde die 12-wöchige Sperrzeit bestätigt, so dass vorliegend nur noch die Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe im Streit sind.

Der 1978 geborene Kläger hat von August 1994 bis Juni 1997 erfolgreich den Beruf des Raumausstatters erlernt. Anschließend stand er mit kurzen Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Bescheid/Verfügung vom 1. März 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 19. November 2000 bis zum 17. November 2001 in Höhe von DM 138,95 wöchentlich, zuletzt in Höhe von DM 139,16. Mit Vermittlungsvorschlag vom 9. April 2001 teilte die Beklagte dem Kläger formularmäßig mit, dass bei "P. P. e.K." in L. ein Bodenleger für Laminat und Teppichböden gesucht werde. Am 18. April 2001 stellte sich der Kläger bei "P. P." vor, begann auch einen ihm vorgelegten Personalbogen auszufüllen, weigerte sich jedoch, den Bogen vollständig auszufüllen. Es kam deshalb nicht zum eigentlichen Vorstellungsgespräch und "P. P." sandte am 18. April 2001 den Vermittlungsvorschlag an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass eine Einstellung nicht Frage komme, da sich der Kläger geweigert habe, den Personalbogen auszufüllen. In der zurückgesandten Erklärung über das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger keine Gründe für sein Verhalten an.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2001 hat die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit zunächst für die Zeit vom 13. April 2001 bis zum 5. Juli 2001 (12 Wochen) festgestellt. Das Arbeitsangebot habe den Grundsätzen einer sachgerechten Arbeitsvermittlung entsprochen und der Kläger sei auch darüber belehrt worden, dass er Anlass zum Eintritt einer Sperrzeit nach § 144 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) gebe, sofern ein Beschäftigungsverhältnis durch sein Verhalten nicht zustande komme und er für sein Verhalten keinen wichtigen Grund habe. Der Kläger habe sich geweigert einen Bewerbungsbogen auszufüllen. Damit habe "P. P." den Kläger nicht vermitteln können. Die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung werde gemäß § 48 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) in Verbindung mit § 330 SGB 3 für die Zeit vom 13. April bis 18. Mai 2001 aufgehoben. Die insoweit erbrachten Leistungen in Höhe von DM 715,68 seien vom Kläger zu erstatten.

Hiergegen hat der Kläger am 2. Juli 2001 Widerspruch eingelegt und diesen damit begründet, er sei zu dem vereinbarten Termin zu Fa. P. P. gegangen und habe begonnen, einen Fragebogen auszufüllen, den er auch dem Arbeitgeber überlassen habe. Ob eine Einstellung erfolge, sei ihm nicht gesagt worden. Auch im Anschluss an das Vorstellungsgespräch habe sich der Arbeitgeber nicht mehr bei ihm gemeldet. Am 9. Juli 2001 hat der Kläger seinen Vortrag dahin ergänzt, dass er den Fragebogen bei Fragen nicht ausgefüllt habe, von denen er der Auffassung gewesen sei, dass er sie nicht beantworten müsse. Auf schriftliche Nachfrage der Beklagten hat "P. P." eine Kopie des vom Kläger (teilweise) ausgefüllten "Bewerbungsbogens" übersandt und dazu angegeben, um sich ein Bild von den jeweiligen Bewerbern machen zu können, würden verschiedene Angaben zur Qualifikation sowie zum Werdegang benötigt. So habe der Kläger den Bogen kaum ausgefüllt und zwar angegeben, eine Ausbildung als Raumausstatter zu haben, er habe jedoch weder ein Ausbildungszeugnis noch Arbeitszeugnisse vorgelegt. Auf die Bitte, den Bogen vollständig auszufüllen, sei der Kläger ziemlich unverschämt geworden und habe gemeint, dass uns das Ganze nichts anginge. Da diese Respektlosigkeit keine Arbeitsgrundlage darstelle, hätten sie von einer Einstellung abgesehen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, änderte den angefochtenen Bescheid jedoch dahin, dass die Sperrzeit nunmehr den Zeitraum vom 19. April bis zum 11. Juli 2001 umfasse. Die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe umfasse damit den Zeitraum vom 19. April 2001 bis zum 5. Juli 2001. Die zu Unrecht gezahlte Leistung für die Zeit vom 19. April 2001 bis zum 18. Mai 2001 sei in Höhe von DM 596,40 zu erstatten. Im Zeitraum vom 19. April bis 18. Mai 2001 habe der Kläger Arbeitslosenhilfe für 30 Tage in Höhe von jeweils DM 19,88 erhalten. Die Sperrzeit sei nicht auf 6 Wochen herabzusetzen gewesen. Im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen bedeute die zwölfwöchige Sperrzeit keine besonder...

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