Die konkrete Hilfe richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. § 27 Abs. 2 SGB VIII verweist auf die Hilfearten der §§ 28 bis 35 SGB VIII. Der Hilfekatalog in den §§ 28 ff. SGB VIII ist nicht abschließend. Die einzelnen Hilfearten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Bei Bedarf können auch mehrere Hilfen gleichzeitig gewährt werden.

Zu den Hilfen zur Erziehung gehören[1]:

  • Erziehungsberatung,
  • soziale Gruppenarbeit,
  • Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer,
  • sozialpädagogische Familienhilfe,
  • Erziehung in einer Tagesgruppe,
  • Vollzeitpflege,
  • Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform,
  • intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.

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