Zusammenfassung
Hilfe zur Erziehung sind individuelle und/oder therapeutische Hilfemaßnahmen für Familien mit Kindern. Sie sollen in schwierigen Lebenssituationen Entwicklungschancen eröffnen und individuell auf den Einzelfall zugeschnitten sein. Die Inanspruchnahme der Hilfeangebote für Kinder und Jugendlichen erfolgt freiwillig. Hilfe zur Erziehung kann vom Personenberechtigten beim öffentlichen Träger der Jugendhilfe beantragt werden.
Sozialversicherung: Die Voraussetzungen sowie die allgemeinen Inhalte und den Umfang der Leistungen regelt § 27 SGB VIII. Die einzelnen Arten der Hilfen ergeben sind aus den §§ 28 bis 35 SGB VIII.
1 Inhaber des Anspruchs
Personensorgeberechtigt sind nach § 1626 Abs. 1 BGB in der Regel die Eltern. Sie haben daher Anspruch auf die Leistungen zur Erziehung. Etwas anderes gilt, wenn das Familiengericht das Personensorgerecht einem Elternteil alleine oder einem Dritten übertragen hat. Auf Hilfe zur Erziehung besteht ein Rechtsanspruch.
2 Anspruchsvoraussetzungen
2.1 Wohl des Minderjährigen
Eine dem Wohl des Minderjährigen entsprechende Erziehung ist nicht gegeben, wenn der Personensorgeberechtigte seiner Erziehungsverantwortung nicht mehr eigenständig nachkommt. Aus dieser Situation heraus muss bei dem Minderjährigen eine Fehlentwicklung oder ein Rück- bzw. Stillstand der Persönlichkeitsentwicklung drohen oder bestehen. Dieser sogenannte erzieherische Bedarf muss kompensiert werden. Dabei ist es unwichtig, aus welchen Gründen eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet wird. Zum Ausgleich der erzieherischen Mängellage leistet das örtlich zuständige Jugendamt eine Hilfe zur Erziehung. Ihre konkrete Ausgestaltung ist in §§ 28 ff. SGB VIII geregelt.
2.2 Geeignete/notwendige Hilfe
Die Hilfe zur Erziehung muss geeignet und notwendig sein. Die Art der Hilfe ist geeignet, wenn sie den festgestellten erzieherischen Bedarf deckt und das Erziehungsdefizit beseitigt. Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, wenn zur Sicherstellung einer dem Kindeswohl entsprechenden Erziehung erforderlich ist.
Allgemeine Förderangebote
Allgemeine Förderangebote dürfen nicht ausreichen, um den bestehenden erzieherischen Bedarf auszugleichen. Allgemeine Förderangebote sind
- Jugendarbeit,
- Jugendsozialarbeit,
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie und
- die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege.
3 Art/Umfang der Hilfe
Die konkrete Hilfe richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. § 27 Abs. 2 SGB VIII verweist auf die Hilfearten der §§ 28 bis 35 SGB VIII. Der Hilfekatalog in den §§ 28 ff. SGB VIII ist nicht abschließend. Die einzelnen Hilfearten stehen grundsätzlich gleichwertig nebeneinander. Bei Bedarf können auch mehrere Hilfen gleichzeitig gewährt werden.
Zu den Hilfen zur Erziehung gehören:
- Erziehungsberatung,
- soziale Gruppenarbeit,
- Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer,
- sozialpädagogische Familienhilfe,
- Erziehung in einer Tagesgruppe,
- Vollzeitpflege,
- Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform,
- intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung.
4 Verfahren
Die Bewilligung einer Hilfe zur Erziehung obliegt dem sachlich und örtlich zuständigen Jugendamt. Die Entscheidung ergeht durch Verwaltungsakt.