Bei Leistungen der Eingliederungshilfe soll der Arzt, Psychiater oder Psychologe beteiligt werden, der für den Minderjährigen eine Stellungnahme über die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit und die Gefahr der gesellschaftlichen Teilhabe gemäß § 35a Abs. 1a SGB VIII abgegeben hat.

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